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   VG Stuttgart, 20.07.2020 - 4 K 2508/19   

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VG Stuttgart, 20.07.2020 - 4 K 2508/19 (https://dejure.org/2020,31109)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 20.07.2020 - 4 K 2508/19 (https://dejure.org/2020,31109)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Juli 2020 - 4 K 2508/19 (https://dejure.org/2020,31109)
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  • BVerwG, 16.02.1989 - 3 C 35.86

    Apotheke - Notdienst - Ladenschluss - Handlungsermessen

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.07.2020 - 4 K 2508/19
    Bei der Ausgestaltung der Anordnung der Regelung des Apothekennotdienstes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LadÖG ist der Behörde jedoch Auswahlermessen eingeräumt; dieses Auswahlermessen muss sowohl dem Arbeitsschutzgedanken als auch dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gerecht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 - in juris Rn. 27 - 29).

    Liegt bereits eine Notdienstregelung vor und haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert - z.B. durch Wegfall oder Neuansiedlung von Apotheken -, so ist die Behörde ebenfalls von Amts wegen verpflichtet, den Notdienst neu zu ordnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 - in juris Rn. 32); eines Widerrufs der bisherigen Notdienstregelung bedarf es in diesem Fall nicht.

    Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Vielzahl möglicher Problemlösungen eine auszuwählen, soweit sich nicht allein diese eine Lösung als die einzig richtige aufdrängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 - in juris Rn. 31).

    Um auch dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes unter gleichzeitiger Wahrung der Versorgungsinteressen gerecht zu werden, muss die Behörde bemüht sein, unter Berücksichtigung der jeweiligen Entfernungen, Verhältnisse und Verkehrsverbindungen sowie eines mehr städtischen oder ländlichen Charakters des Gebiets möglichst viele Apotheken einer Gemeinde oder benachbarter Gemeinden zu einer wechselseitigen Dienstbereitschaftsregelung zusammenzufassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 - in juris Rn. 30).

  • BVerwG, 14.12.1989 - 3 C 30.87

    Ladenschluss - Notdienst von Apotheken - Anordnung

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.07.2020 - 4 K 2508/19
    Die äußeren Grenzen, innerhalb derer sich eine (rechtmäßige) Ermessensausübung bewegen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 14.12.1989 - 3 C 30/87 - NJW 1991, 766 - in juris Rn. 17) wie folgt abgesteckt:.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 14.12.1989 - 3 C 30/87 - NJW 1991, 766 - in juris Rn. 20) hat bei einer Entfernung von 14 km zur nächstgelegenen Stadt mit dienstbereiter Apotheke eine unzumutbare Einschränkung der Arzneimittelversorgung im Notdienstbereich angenommen, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht.

    Möglicherweise ist eine Notdienstregelung denkbar, die für die Klägerin eine größere Entlastung bringt als die von der Beklagten getroffene Regelung, aber die streitgegenständliche Anordnung, für die sich die Beklagte entschieden hat, unterliegt als Ermessensentscheidung keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1989 - 3 C 30/87 - NJW 1991, 766 - in juris Rn. 22).

  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 C 33.13

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Umstellung Klageantrag; Klageänderung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.07.2020 - 4 K 2508/19
    Die Umstellung des Klageantrags ist keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2014 - 4 C 33/13 - BVerwGE 151, 36 - in juris Rn. 11).
  • BVerwG, 11.05.2016 - 10 C 8.15

    Zuwendung; Vorbehaltsbescheid; Schlussbescheid; Erstattungsforderung; Verzinsung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.07.2020 - 4 K 2508/19
    Die gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, anhand der von der Behörde tatsächlich angestellten Erwägungen zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.2016 - 10 C 8/15 - NVwZ 2016, 1577 - in juris Rn. 13).
  • BVerwG, 12.09.2019 - 8 C 7.18

    Widerruf der Sperrzeitverkürzung für Spielhallen bestätigt

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.07.2020 - 4 K 2508/19
    Das Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der bisherigen Notdienstregelung ist angesichts des in der Notdienstregelung vom 28.12.2017 enthaltenen Widerrufsvorbehalts nicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.2019 - 8 C 7/18 - GewArch 2020, 66 - in juris Rn. 18).
  • BVerwG, 28.04.1999 - 4 C 4.98

    Fortsetzungsfeststellungsklage; erledigendes Ereignis, Zeitpunkt; Zeitraum;

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.07.2020 - 4 K 2508/19
    Zulässig ist eine derartige Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 C 4/98 - BVerwGE 109, 74 - in juris Rn. 10).
  • BVerwG, 17.12.2019 - 9 B 52.18

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.07.2020 - 4 K 2508/19
    Ein Feststellungsinteresse besteht typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses, kann sich aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.2019 - 9 B 52/18 - NVwZ-RR 2020, 331 - in juris Rn. 9).
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