Arbeitszeitgesetz
| Dritter Abschnitt - Sonn- und Feiertagsruhe (§§ 9 - 13) |
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
(3) 1Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. 2Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal vom 14.08.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2006 | Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal | 14.08.2006 |
und Feiertags-
beschäftigung § 11Ausgleich für Sonn-
und Feiertags-
beschäftigung § 12Abweichende Regelungen § 13Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
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Rechtsprechung zu § 11 ArbZG
134 Entscheidungen zu § 11 ArbZG in unserer Datenbank:
- BAG, 08.12.2021 - 10 AZR 641/19
Ersatzruhetage für Feiertagsarbeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - 6 Sa 55/19
Ersatzruhetage für Feiertagsarbeit
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - 6 Sa 55/19
- VG Schleswig, 03.09.2026 - 19 A 2/26
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2019 - 5 Sa 2060/18
Arbeitszeitmodell - Vergütung von Rüst- und Wegezeiten - Zentraler Objektschutz ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 7 Sa 620/19
Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten als Arbeitszeit bei auffälliger Dienstkleidung - ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.09.2019 - 11 Sa 568/19
Häusliche Umkleidezeiten - unzumutbare Umkleidemöglichkeiten - Fremdnützigkeit - ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2019 - 15 Sa 575/19
Häusliche Umkleidezeiten - unzumutbare Umkleidemöglichkeiten - fremdnützig - ...
- BVerwG, 09.05.2018 - 8 C 13.17
Kein Ausgleich von überdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2016 - 4 A 2803/12
Höchstarbeitszeitberechnung bei Ärzten der Uniklinik Köln rechtswidrig
- VG Köln, 22.11.2012 - 1 K 4015/11
Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sind keine Ausgleichstage
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2016 - 4 A 2803/12
§ 11 ArbZG in Nachschlagewerken
- § 11 ArbZG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Querverweise
Auf § 11 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Sonn- und Feiertagsruhe
- § 12 (Abweichende Regelungen)
- Sonderregelungen
- § 19 (Beschäftigung im öffentlichen Dienst)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 11 ArbZG:
- Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG)
- § 12 (Besonderer Arbeitnehmerschutz)