Arbeitszeitgesetz
| Sechster Abschnitt - Sonderregelungen (§§ 18 - 21a) |
Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 19 ArbZG
9 Entscheidungen zu § 19 ArbZG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 10.03.2017 - 14 K 13.15
Pressespiegel dürfen auch an Sonn- und Feiertagen erstellt werden
- VG Regensburg, 04.08.2025 - RO 5 K 24.30
Bewilligung/Zulassung der Beschäftigung von an einer privaten Hochschule ...
- VG Regensburg, 10.05.2017 - RN 1 K 16.1053
Keine Vergütung von Mehrarbeit als Lehrkraft für Elternsprechstunden
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2019 - 2 Sa 11/18
Ruhepause nach § 4 ArbZG - Schichtunterbrechung - Bundespolizeilicher ...
- LAG Hamm, 02.02.2012 - 17 Sa 1001/11
Entschädigung für über 48 Wochenstunden hinausgehende geleistete Schichtzeiten
- VG Saarlouis, 02.08.2012 - 9 K 88/12
Mitbestimmungspflicht bei Anordnung von Rufbereitschaft
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2011 - 5 Sa 268/10
Vergütung von Rufbereitschaft, Überstunden und nicht gewährten Ruhe- und ...
- VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04
Arbeitszeitverlängerung für Beamte
- VG Potsdam, 15.01.1999 - 3 L 1290/97
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 19 ArbZG:
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- §§ 1 ff. (Inhalt und Form des Tarifvertrages)
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 33 V