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Tarifvertragsgesetz

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__paste_bez__ __paste_norm__ TVG (https://dejure.org/gesetze/TVG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Tarifvertragsgesetz
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§ 1
Inhalt und Form des Tarifvertrages

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

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Rechtsprechung zu § 1 TVG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 TVG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Dienstvertrag und ähnliche Verträge
            Dienstvertrag
              § 613a I (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang) (zu §§ 1 ff)
              § 622 IV (Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen) (zu §§ 1 ff)
    Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 
      Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
        § 7 (Abweichende Regelungen) (zu §§ 1 ff)
     
      Sonn- und Feiertagsruhe
        § 12 (Abweichende Regelungen) (zu §§ 1 ff)
     
      Sonderregelungen
        § 19 (Beschäftigung im öffentlichen Dienst) (zu §§ 1 ff)
    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 I Nr. 1 (Zuständigkeit im Urteilsverfahren) (zu §§ 1 ff)
     
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Erster Rechtszug
            § 48 II (Rechtsweg und Zuständigkeit) (zu §§ 1 ff)
            § 63 (Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen) (zu §§ 1 ff)
          Berufungsverfahren
            § 64 III Nr. 2 (Grundsatz) (zu §§ 1 ff)
    Gewerbeordnung (GewO) 
      Arbeitnehmer
        1. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
          § 105 S. 1 (Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages) (zu §§ 1 ff)
Was ist das?

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