(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend
(2) Mehrere Personen, für die arbeitnehmerähnliche Personen tätig sind, gelten als eine Person, wenn diese mehreren Personen nach der Art eines Konzerns (§ 18 des Aktiengesetzes) zusammengefaßt sind oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft oder nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaft gehören.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Personen, die künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringen, sowie auf Personen, die an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirken, auch dann Anwendung, wenn ihnen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b erster Halbsatz von einer Person im Durchschnitt mindestens ein Drittel des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht.
(4) Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Handelsvertreter im Sinne des § 84 des Handelsgesetzbuchs.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Heimarbeitsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1974
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.1974 | Gesetz zur Änderung des Heimarbeitsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften | 29.10.1974 |
parteien § 3Tarifgebundenheit § 4Wirkung der Rechtsnormen § 4aTarifkollision § 5Allgemein-
verbindlichkeit § 6Tarifregister § 7Übersendungs- und Mitteilungspflicht § 8Bekanntgabe des Tarifvertrags § 9Feststellung der Rechtswirksamkeit § 10Tarifvertrag und Tarifordnungen § 11Durchführungs-
bestimmungen § 12Spitzen-
organisationen § 12aArbeitnehmerähnliche Personen § 12b(weggefallen) § 13Inkrafttreten
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Rechtsprechung zu § 12a TVG
202 Entscheidungen zu § 12a TVG in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 23.01.2024 - 3 Ta 231/23
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei einer Behandlung von DRK-Schwestern als ...
- LAG Köln, 15.04.2025 - 7 SLa 511/24
Arbeitnehmerähnliche Person; Urlaub
- BVerwG, 17.12.2012 - 6 P 6.12
Mitarbeiter im Sinne von § 12a TVG; arbeitnehmerähnliche Personen; freie ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 15.06.2012 - 5 A 350/11
Mitbestimmungsrechte bei der Beschränkung des Umfangs und der Beendigung der ...
- VG Saarlouis, 01.07.2011 - 9 K 121/11
Mitbestimmung bei der Einschränkung und Beendigung der Tätigkeit eines freien ...
- OVG Saarland, 15.06.2012 - 5 A 350/11
- LAG Hamburg, 02.12.2020 - 2 Sa 67/19
Auslegung des Tarifvertrages für befristete Programmmitarbeit (TV PM) - ...
- BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 279/16
Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2024 - L 12 BA 9/23
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- LAG Baden-Württemberg, 16.03.2023 - 17 Sa 83/21
Volkshochschuldozentin als arbeitnehmerähnliche Person - Urlaubsanspruch - ...
- BAG, 05.08.2014 - 9 AZR 1079/12
Ermittlung von Beschäftigungstagen - Treuwidrigkeit der Berufung auf ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 12a TVG:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 I 2 (Begriff des Arbeitnehmers)