Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c) |
(1) 1Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. 2Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Rechtsprechung zu § 84 HGB
2.061 Entscheidungen zu § 84 HGB in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 13.12.2022 - L 9 BA 2184/18
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Consultant in einem ...
- LSG Baden-Württemberg, 15.02.2023 - L 2 BA 1441/22
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Betreuer von Langzeitarbeitslosen im ...
- OLG Düsseldorf, 13.01.2017 - 16 U 32/16
Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Provisionszahlungsansprüchen ...
- BGH, 21.10.2015 - VII ZB 8/15
Rechtswegabgrenzung bei Streitigkeit aus einem Handelsvertretervertrag eines ...
- LAG Köln, 13.02.2019 - 9 Ta 229/18
Rechtsweg für Ansprüche eines "freiberuflich" im Vertrieb tätigen Ingenieurs
Zum selben Verfahren:
- SG Frankfurt/Main, 08.03.2021 - S 18 BA 93/18
Scheinselbstständigkeit: Sozialgericht sieht Finanzberater-Modell der Deutschen ...
- LAG Hamm, 18.03.2015 - 2 Ta 662/14
Zuständiger Rechtsweg für Klagen eines selbständigen Handelsvertreters
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 07.06.2017 - 14 Sa 936/15
Arbeitnehmer; Außendienst; Status; Vertreter
- LAG Hamm, 07.06.2017 - 14 Sa 936/15
- BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06
Versicherungsuntervertreter
Querverweise
Auf § 84 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- § 12a (Arbeitnehmerähnliche Personen)
Redaktionelle Querverweise zu § 84 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Kaufleute
- § 1 f
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 III (Begriff des Arbeitnehmers) (zu §§ 84 ff)