Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c) |
(1) 1Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. 2Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Rechtsprechung zu § 84 HGB
1.514 Entscheidungen zu § 84 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.10.2015 - VII ZB 8/15
Rechtswegabgrenzung bei Streitigkeit aus einem Handelsvertretervertrag eines ...
- BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06
Versicherungsuntervertreter
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.11.2008 - I ZR 28/06
Verwertung von Kundendaten nach Ende des Vertreterverhältnisses?
- BGH, 05.11.2008 - I ZR 28/06
- OLG Düsseldorf, 13.01.2017 - 16 U 32/16
Keine Rückerstattung von Provisionszahlungen bei unzureichender Nachbearbeitung ...
- LAG Hamm, 18.03.2015 - 2 Ta 662/14
Zuständiger Rechtsweg für Klagen eines selbständigen Handelsvertreters
Zum selben Verfahren:
- ArbG Paderborn, 03.06.2015 - 4 Ca 358/14
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in Abgrenzung zur selbständigen ...
- LAG Hamm, 07.06.2017 - 14 Sa 936/15
Arbeitnehmer; Außendienst; Status; Vertreter
- ArbG Paderborn, 03.06.2015 - 4 Ca 358/14
- BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17
Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers
Zum selben Verfahren:
- ArbG Herne, 02.06.2016 - 4 Ca 388/16
- LAG Hamm, 08.12.2016 - 11 Sa 866/16
Arbeitnehmereigenschaft, Musikschullehrer
Querverweise
Auf § 84 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- § 12a (Arbeitnehmerähnliche Personen)
Redaktionelle Querverweise zu § 84 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Kaufleute
- § 1 f
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 III (Begriff des Arbeitnehmers) (zu §§ 84 ff)