Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c) |
(1) 1Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
2Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
(4) 1Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. 2Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) 1Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. 2Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. 3Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.08.2009 | Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung | 31.07.2009 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 89b HGB
2.292 Entscheidungen zu § 89b HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 05.11.2020 - VII ZR 188/19
Auslegung der Vorschrift des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB als analogiefähig bzgl. der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 25.07.2019 - 16 U 120/18
AA des VV, Eigenkündigung einer VV-GmbH bei vereinbarter Beendigung des VVV im ...
- OLG Düsseldorf, 25.07.2019 - 16 U 120/18
- BFH, 08.12.2016 - III R 41/14
Leistungen aus einer Lebensversicherung an Stelle eines Ausgleichsanspruchs nach ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 10.04.2014 - 10 K 243/12
Auf den Ausgleichsanspruch anrechenbare Leistungen aus einer kapitalgedeckten ...
- FG Niedersachsen, 10.04.2014 - 10 K 243/12
- BGH, 25.02.2016 - VII ZR 102/15
Vertragshändlervertrag mit deutschem Recht als Vertragsstatut: Wirksamkeit des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Ulm, 22.10.2014 - 10 O 16/14
Vertragshändlervertrag: Wirksamkeit des vertraglich geregelten Ausschlusses eines ...
- OLG Stuttgart, 30.04.2015 - 7 U 188/14
Vertragshändlervertrag: Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses eines ...
- LG Ulm, 22.10.2014 - 10 O 16/14
- OLG München, 05.12.2019 - 23 U 2136/18
Anwendbarkeit der Regelungen für Handelsvertreter auf einen Vertriebsvertrag
- BGH, 21.07.2016 - I ZR 229/15
Besonderes Arten des Kommissionsgeschäfts: Vorliegen eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 27.10.2015 - 13 U 40/15
Rechtliche Einordnung des Ausgleichsanspruchs eines Kommissionsagenten
- OLG Oldenburg, 27.10.2015 - 13 U 40/15
Querverweise
Auf § 89b HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsvertreter
- § 92b
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- h) Gemeinsame Vorschriften
- § 24