Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c) |
(1) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel an Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschäft als von dem Unternehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich, nachdem er von dem Handelsvertreter oder dem Dritten über Abschluß und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist, dem Dritten gegenüber das Geschäft ablehnt.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handelsvertreter, der mit dem Abschluß von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen hat, zu dessen Abschluß er nicht bevollmächtigt ist.
Rechtsprechung zu § 91a HGB
10 Entscheidungen zu § 91a HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 88/05
Ablehnung eines von dem Handlungsgehilfen abgeschlossenen Geschäfts durch den ...
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Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 11 Sch 2/13
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- OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 11 Sch 2/13
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Rechtswegbestimmung: Rechtsstreit eines Unternehmers gegen einen früheren ...
- BGH, 07.03.1979 - VIII ZR 12/78
Auslegung eines Vertrages durch das Gericht - Das von den Vertragsschließenden ...
- OLG München, 08.09.2010 - 20 U 2684/10
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- OLG Dresden, 31.07.1996 - 8 U 638/96
Rechtsscheinsvollmacht des Leasingvermittlers für Leasinggesellschaft
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 91a HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 177 I (Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht)