Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c) |
(1) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel an Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschäft als von dem Unternehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich, nachdem er von dem Handelsvertreter oder dem Dritten über Abschluß und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist, dem Dritten gegenüber das Geschäft ablehnt.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handelsvertreter, der mit dem Abschluß von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen hat, zu dessen Abschluß er nicht bevollmächtigt ist.
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Rechtsprechung zu § 91a HGB
15 Entscheidungen zu § 91a HGB in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 13.12.2022 - L 9 BA 2184/18
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Consultant in einem ...
- OLG Frankfurt, 18.10.2018 - 3 U 140/16
Rechtsfolgen der Beendigung eines Handelsvertretervertrages
- LAG Düsseldorf, 26.11.2025 - 12 SLa 331/25
Eingruppierung einer Außendienstmitarbeiterin im Groß- und Außenhandel
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 27.11.2025 - 12 SLa 331/25
Eingruppierung einer Außendienstmitarbeiterin im Groß- und Außenhandel
- LAG Düsseldorf, 27.11.2025 - 12 SLa 331/25
- BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 88/05
Ablehnung eines von dem Handlungsgehilfen abgeschlossenen Geschäfts durch den ...
- LG Düsseldorf, 19.02.2016 - 16 O 261/09
Schadenersatzbegehren aus einem Internetsystemvertrag
- LG Hamburg, 17.12.2021 - 417 HKO 43/18
Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Kundenablehnung wegen fehlender ...
- OLG Brandenburg, 24.07.2015 - 11 Sch 2/13
Vollstreckbarerklärung einer polnischen Schiedsgerichtsentscheidung: ...
- OLG Hamburg, 27.01.2011 - 3 U 260/08
Handelsvertretervertrag: Wirksamkeit eines nachvertraglich vereinbarten ...
- BGH, 12.07.1961 - VIII ZR 83/60
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 91a HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 177 I (Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht)