Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c) |
(1) 1Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. 2Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. 3Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
(2) 1Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. 2Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist.
(3) 1Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. 2Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich.
Rechtsprechung zu § 89 HGB
468 Entscheidungen zu § 89 HGB in unserer Datenbank:
- BAG, 18.10.2018 - 2 AZR 374/18
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- OLG Hamm, 21.04.2016 - 18 U 33/15
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- BGH, 16.02.2011 - VIII ZR 226/07
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Änderungskündigungen im Haupt- und Hilfsverhältnis - Bestimmtheit des ...
- BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 150/08
Strukturkündigung von Nissan-Vertragshändlern
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- OLG Frankfurt, 13.05.2008 - 11 U 39/07
Vertragshändlervertrag: Kündigungsfrist bei der Strukturkündigung eines ...
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Querverweise
Auf § 89 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsvertreter
- § 92b