Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c) |
(1) Hat der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben, so kann hinsichtlich aller Vorschriften dieses Abschnittes etwas anderes vereinbart werden.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Handelsvertreter mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften betraut wird, die die Befrachtung, Abfertigung oder Ausrüstung von Schiffen oder die Buchung von Passagen auf Schiffen zum Gegenstand haben.
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Rechtsprechung zu § 92c HGB
39 Entscheidungen zu § 92c HGB in unserer Datenbank:
- KG, 01.07.2025 - 2 U 37/22
Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts in Bezug auf eine ...
- BGH, 25.02.2016 - VII ZR 102/15
Vertragshändlervertrag mit deutschem Recht als Vertragsstatut: Wirksamkeit des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Ulm, 22.10.2014 - 10 O 16/14
Vertragshändlervertrag: Wirksamkeit des vertraglich geregelten Ausschlusses eines ...
- OLG Stuttgart, 30.04.2015 - 7 U 188/14
Vertragshändlervertrag: Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses eines ...
- LG Ulm, 22.10.2014 - 10 O 16/14
- OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 11 U 136/14
1. Im Rahmen eines Vertragshändlervertrages bestehen gegenseitige ...
- BGH, 17.12.1997 - VIII ZR 235/96
Haftungsausfüllende Kausalität einer anwaltlichen Pflichtverletzung
- AG Erfurt, 27.11.2019 - 5 C 2163/18
Abgrenzung zwischen Handelsvertreter und Handelsmakler
- OLG München, 26.09.1995 - 25 U 2202/95
Ausschlusses eines Ausgleichsanspruchs durch § 92c HGB bei einem im Rahmen ...
- OLG München, 20.11.2002 - 7 U 5609/01
Ausschluß des Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters
- OLG München, 11.01.2002 - 23 U 4416/01
Anpassung eines Handelsvertretervertrages an die örtlichen Bedürfnisse im ...