(1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.
(2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
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Rechtsprechung zu § 93 HGB
268 Entscheidungen zu § 93 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 08.07.2025 - 14 U 193/23 Corona
Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges im Rahmen eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Marburg, 28.09.2023 - 4 O 2/23
Vorliegen eines HVV, ständige Betrauung
- LG Marburg, 28.09.2023 - 4 O 2/23
- BayObLG, 26.10.2021 - 101 AR 148/21
Gerichtsstandsvereinbarung mit salvatorischer Klausel in Allgemeinen ...
- FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 86/22
Umsatzsteuerfreie Umsätze aus der Tarifoptimierung von Versicherungsverträgen ...
- AG Erfurt, 27.11.2019 - 5 C 2163/18
Abgrenzung zwischen Handelsvertreter und Handelsmakler
- OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20
Die Freien Brauer - Aktivlegitimation im Prozess um Kartellschadensersatz: ...
- FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10
Frage der Steuerbefreiung der Umsätze aus d. entgeltlichen Weitergabe von ...
- OLG Brandenburg, 05.05.2021 - 11 U 184/20
Ausübung des Widerrufsrechts für einen Versicherungsvertrag; Keine Loslösung von ...
- BFH, 26.04.2018 - III R 25/16
Hinzurechnung von transaktionsbezogenen Zahlungen bei computerisierten ...
- BGH, 03.11.2016 - I ZR 107/14
Rechtsdienstleistung: Schadensregulierung durch einen Versicherungsmakler
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 93 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Kaufleute
- § 1 f
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Maklervertrag
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 652 ff. (Entstehung des Lohnanspruchs) (zu §§ 93 ff)