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https://dejure.org/gesetze/WoVermittG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WoVermittG (https://dejure.org/gesetze/WoVermittG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WoVermittG
__paste_bez__ __paste_norm__ Wohnungsvermittlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WoVermittG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wohnungsvermittlungsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 1

(1) Wohnungsvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer den Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume nachweist.

(2) Zu den Wohnräumen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch solche Geschäftsräume, die wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen mit diesen zusammen vermietet werden.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume im Fremdenverkehr.

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Rechtsprechung zu § 1 WoVermittG

33 Entscheidungen zu § 1 WoVermittG in unserer Datenbank:

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Alle 33 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 1 WoVermittG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 1 WoVermittG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Maklervertrag
            Allgemeine Vorschriften
              § 652 (Entstehung des Lohnanspruchs) (zu §§ 1 ff)
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