Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 10 - Maklervertrag (§§ 652 - 656) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 652 - 655) |
(1) 1Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. 2Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) 1Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. 2Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom 12.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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23.12.2020 | Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser | 12.06.2020 |
Rechtsprechung zu § 652 BGB
2.512 Entscheidungen zu § 652 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 11.01.2024 - 18 U 123/21
- OLG Düsseldorf, 20.10.2023 - 7 U 45/22
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- OLG Frankfurt, 22.05.2019 - 13 U 18/18
Maklervertrag - Unklarheit über stillschweigenden Vertragsschluss
- OLG Frankfurt, 22.05.2019 - 13 U 18/18
- BGH, 21.11.2018 - I ZR 10/18
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Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 19.12.2017 - 21 U 69/17
Anforderungen an den Nachweis der Kaufgelegenheit durch den Verkäufermakler
- OLG Düsseldorf, 19.12.2017 - 21 U 69/17
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Was ist ein "Einfamilienhaus" i.S.d. §§ 656a ff. BGB?
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Anspruch auf Maklercourtage bei bestehendem Maklervertrag
- LG Frankenthal, 07.05.2021 - 1 O 40/20
Immobilienmakler muss von riskanten Geschäften abraten
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 652 BGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsmakler
- §§ 93 ff.
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Ausübung des Amtes
- § 14 IV (Allgemeine Berufspflichten) (zu §§ 652 ff)