Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 10 - Maklervertrag (§§ 652 - 656) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 652 - 655) |
Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom 12.06.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.12.2020 | Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser | 12.06.2020 |
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Rechtsprechung zu § 654 BGB
502 Entscheidungen zu § 654 BGB in unserer Datenbank:
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Berufungsbegründung wegen Fehlzitaten unzureichend?
- BGH, 16.07.2026 - I ZR 223/25
Zahlung einer Maklerprovision für den Nachweis der Gelegenheit zum Kauf des ...
- BGH, 18.12.2018 - 3 StR 270/18
Betrug (Vermögensschaden bei Zahlungen an einen nicht qualifizierten ...
- LG Frankfurt/Main, 27.05.2026 - 4 O 628/23
Korruptionsskandal um Oberstaatsanwalt: Hessen scheitert mit Millionenklage gegen ...
- AG Wiesbaden, 25.11.2016 - 91 C 2307/16
Ein Makler, der dem auftraggebenden Mieter den Eindruck vermittelt, nur ihm ...
- OLG München, 14.04.2021 - 27 U 6526/20
Keine Verwirkung des Makleranspruchs bei fehlerhafter Angabe des Baujahres
- OLG München, 29.08.2019 - 5 U 3296/19
Zum Strafcharakter der Verwirkung des Maklerlohnanspruchs
Zum selben Verfahren:
- LG München II, 16.05.2019 - 11 O 134/18
Die Doppeltätigkeit eines Maklers führt zu einem strengen Pflichtenkanon, der bei ...
- LG München II, 16.05.2019 - 11 O 134/18
- VerfGH Bayern, 13.03.2024 - 37-VI-20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche ...
- LG Oldenburg, 23.05.2025 - 13 O 2561/24
Lügen haben kurze Beine
§ 654 BGB in Nachschlagewerken
- § 654 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Maklervertrag
Querverweise
Auf § 654 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Maklervertrag
- Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
- § 656c (Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien)