Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
2. Abschnitt - Ausübung des Amtes (§§ 14 - 19a) |
(1) 1Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. 2Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.
(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
(3) 1Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. 2Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.
(4) 1Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. 2Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.
(5) 1Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. 2Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.
(6) 1Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. 2Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
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Rechtsprechung zu § 14 BNotO
660 Entscheidungen zu § 14 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 06.03.2023 - NotZ(Brfg) 6/22
Berufliches Fehlverhalten eines Rechtsanwalts: Nichteignung für das Amt des ...
- BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17
Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verfahrenseinstellung bei Verletzung des ...
- BGH, 20.07.2020 - NotSt (Brfg) 2/20
Genehmigungsbedürftigkeit des Verkaufs kleinerer die Freigrenze nicht ...
- BGH, 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18
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Zum selben Verfahren:
- OLG München, 17.04.2018 - DS-Not 1/16
Verletzung notarieller Amtspflichten durch Missachtung der Hinwirkungspflicht aus ...
- OLG München, 17.04.2018 - DS-Not 1/16
- BGH, 09.06.2022 - III ZR 24/21
Notarielle Amtspflichtverletzung: Reichweite der Rechtskraft eines die ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 25.02.2020 - 9 U 18/18
Schadenersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzung
- KG, 25.02.2020 - 9 U 18/18
- BGH, 15.11.2021 - NotSt (Brfg) 2/21
Entfernung eines Notars aus dem Amt i.R.e. Disziplinarverfahrens wegen ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 25.01.2021 - 501 DSNot 1/19
Kaufvertrag, Disziplinarverfahren, Dienstvergehen, Vertragsschluss, Kaufpreis, ...
- BayObLG, 25.01.2021 - 501 DSNot 1/19
- BGH, 22.03.2021 - NotSt (Brfg) 4/20
A) Der Notar verstößt gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der ...
Querverweise
Auf § 14 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Sonstige Pflichten des Notars
- § 26 (Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen)
- Notarkammern und Bundesnotarkammer
- Notarkammern
- § 67 (Aufgaben; Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 BNotO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Maklervertrag
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 652 ff. (Entstehung des Lohnanspruchs) (zu § 14 IV)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Ablehnung der Beurkundung) (zu § 14 II)