Bundesnotarordnung
| 2. Teil - Notarkammern und Bundesnotarkammer (§§ 65 - 91) |
| 1. Abschnitt - Notarkammern (§§ 65 - 75) |
(1) 1Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. 2Sie hat für eine rechtmäßige und gewissenhafte Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege und Anwendung des Notariatsrechts zu fördern und für das Ansehen ihrer Mitglieder einzutreten.
(2) 1Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. 2§ 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten:
(3) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt es ihr,
| 1. | Mittel für die berufliche Fortbildung der Notare, ihrer Hilfskräfte und der Notarassessoren sowie für sonstige gemeinsame Lasten des Berufsstandes bereitzustellen; | |
| 2. | die Ausbildung und Prüfung der Hilfskräfte der Notare zu regeln; | |
| 3. | 1Versicherungsverträge zur Ergänzung der Haftpflichtversicherung nach § 19a abzuschließen, um auch Gefahren aus solchen Amtspflichtverletzungen zu versichern, die nicht durch Versicherungsverträge nach § 19a gedeckt sind, weil die durch sie verursachten Vermögensschäden die Deckungssumme übersteigen oder weil sie als vorsätzliche Handlungen durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. 2Für diese Versicherungsverträge gilt, daß die Versicherungssumme für jeden versicherten Notar und für jeden Versicherungsfall mindestens 250 000 Euro für Schäden aus wissentlichen Amtspflichtverletzungen und mindestens 500 000 Euro für Schäden aus sonstigen Amtspflichtverletzungen betragen muß; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres von einem Notar verursachten Schäden dürfen jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 3§ 19a Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. 4Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der möglichen Schäden Beträge zu bestimmen, bis zu denen die Gesamtleistung des Versicherers für alle während eines Versicherungsjahres von allen versicherten Notaren verursachten Schäden in den Versicherungsverträgen begrenzt werden darf; | |
| 4. | Notardaten und technische Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher zu verwalten; | |
| 5. | die Stellung als Notar oder Notariatsverwalter sowie sonstige amts- oder berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten zu bestätigen; die Notarkammer kann die Sperrung eines entsprechenden qualifizierten Zertifikats verlangen. |
(4) 1Die Notarkammer kann weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. 2Sie kann insbesondere
(5) Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in Angelegenheiten der Notare anfordert.
(6) Die Landesjustizverwaltung benachrichtigt die Notarkammer jeweils unter Angabe der maßgeblichen Zeitpunkte unverzüglich über
Hinweis der Redaktion zu Absatz 3 Nr. 3 Satz 3:§ 19a Abs. 7 (Verordnungsermächtigung zur Anpassung der Mindestversicherungssumme) ist durch Gesetz vom 12.05.2017 (BGBl. I S. 1121) aufgehoben worden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
| 09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 | |
| 18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
| 31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 13.12.2001 |
ermächtigung § 66Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht § 67Aufgaben; Verordnungs-
ermächtigung § 68Organe § 69Vorstand § 69aVerschwiegenheits-
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 69bAbteilungen § 69cVorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds § 70Präsident § 71Kammerversammlung § 71aDurchführung der Kammerversammlung § 72Regelung durch Satzung § 73Erhebung von Beiträgen § 74Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht § 75Ermahnung
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Rechtsprechung zu § 67 BNotO
122 Entscheidungen zu § 67 BNotO in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 17.09.2026 - 3 W 65/26
- OLG Karlsruhe, 06.03.2026 - 14 W 4/26
Notarielles Nachlassverzeichnis; Urkundsgewährungspflicht
- BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 6/21
Zulässigkeit der Führung der Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" eines Notars
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 23.08.2021 - VA-Not 2/20
Bescheid, Werbung, Anfechtungsklage, Berufsbezeichnung, Notar, Feststellung, ...
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- BGH, 11.01.2024 - V ZB 63/22
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- BGH, 11.07.2022 - NotSt (Brfg) 4/21
Anschein der Parteilichkeit durch Urkundstätigkeit eines Notars außerhalb seiner ...
- BGH, 20.07.2020 - NotSt (B) 1/20
Notarverfahren: Beiladung der Notarkammer im gerichtlichen Disziplinarverfahren
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- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 291/10
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