Bundesnotarordnung
| 2. Teil - Notarkammern und Bundesnotarkammer (§§ 65 - 91) |
| 1. Abschnitt - Notarkammern (§§ 65 - 75) |
Die Organe der Notarkammer sind der Vorstand und die Kammerversammlung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
ermächtigung § 66Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht § 67Aufgaben; Verordnungs-
ermächtigung § 68Organe § 69Vorstand § 69aVerschwiegenheits-
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 69bAbteilungen § 69cVorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds § 70Präsident § 71Kammerversammlung § 71aDurchführung der Kammerversammlung § 72Regelung durch Satzung § 73Erhebung von Beiträgen § 74Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht § 75Ermahnung
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Rechtsprechung zu § 68 BNotO
3 Entscheidungen zu § 68 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 09.12.2021 - V ZB 25/21
Verfahren bei Verweigerung einer Amtstätigkeit durch den Notar: Auf neue ...
- OLG Köln, 21.06.2022 - Not 3/21
Besetzung einer hauptberuflichen Notarstelle Anspruch auf Neubescheidung über ...
- BGH, 15.07.1969 - NotZ 3/69
Beiträge zur Notarkammer