Bundesnotarordnung
| 2. Teil - Notarkammern und Bundesnotarkammer (§§ 65 - 91) |
| 1. Abschnitt - Notarkammern (§§ 65 - 75) |
(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen, deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
(2) 1Die Übermittlung unterbleibt, soweit
2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
ermächtigung § 66Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht § 67Aufgaben; Verordnungs-
ermächtigung § 68Organe § 69Vorstand § 69aVerschwiegenheits-
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 69bAbteilungen § 69cVorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds § 70Präsident § 71Kammerversammlung § 71aDurchführung der Kammerversammlung § 72Regelung durch Satzung § 73Erhebung von Beiträgen § 74Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht § 75Ermahnung
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Rechtsprechung zu § 64d BNotO
2 Entscheidungen zu § 64d BNotO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 30.08.2022 - Not 2/20
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.03.2023 - NotZ(Brfg) 6/22
Ablehnung von Notarstelle wegen fehlender persönlicher Eignung
- BGH, 06.03.2023 - NotZ(Brfg) 6/22