Bundesnotarordnung

   2. Teil - Notarkammern und Bundesnotarkammer (§§ 65 - 91)   
   1. Abschnitt - Notarkammern (§§ 65 - 75)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 69b
Abteilungen

(1) 1Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung der Notarkammer es zuläßt. 2Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.

(2) 1Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. 2Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen eine Person, die den Vorsitz der Abteilung führt, sowie deren Vertretung.

(3) 1Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. 3Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.

(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Notarkammer abzuhalten.

(5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.

(6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitz es beantragt.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154), in Kraft getreten am 01.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2154
18.05.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe12.05.2017BGBl. I S. 1121
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