Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
2. Abschnitt - Ausübung des Amtes (§§ 14 - 19a) |
(1) 1Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die er haftet. 2Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden. 3Die Versicherung muß für alle nach Satz 1 zu versichernden Haftpflichtgefahren bestehen und für jede einzelne Amtspflichtverletzung gelten, die Haftpflichtansprüche gegen den Notar zur Folge haben könnte.
(2) 1Vom Versicherungsschutz können ausgeschlossen werden
2Ist bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nur streitig, ob der Ausschlußgrund gemäß Nummer 1 vorliegt, und lehnt der Berufshaftpflichtversicherer deshalb die Regulierung ab, hat er gleichwohl bis zur Höhe der für den Versicherer, der Schäden aus vorsätzlicher Handlung deckt, geltenden Mindestversicherungssumme zu leisten. 3Soweit der Berufshaftpflichtversicherer den Ersatzberechtigten befriedigt, geht der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Notar, die Notarkammer, den Versicherer gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 oder einen sonstigen Ersatzberechtigten auf ihn über. 4Der Berufshaftpflichtversicherer kann von den Personen, für deren Verpflichtungen er gemäß Satz 2 einzustehen hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
(3) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. 2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 3Der Versicherungsvertrag muß dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 4Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, daß sämtliche Amtspflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäftes, mögen diese auf dem Verhalten des Notars oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.
(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(5) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Landesjustizverwaltung.
(6) Die Landesjustizverwaltung oder die Notarkammer, der der Notar angehört, erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherungsnummer, soweit der Notar kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn das notarielle Amt erloschen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts | 23.11.2007 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 13.12.2001 |
versicherung
Rechtsprechung zu § 19a BNotO
70 Entscheidungen zu § 19a BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 11.06.2014 - IV ZR 414/12
Notarhaftung wegen wissentlicher Pflichtverletzung: Voraussetzungen einer ...
- BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 16/13
Notarrecht: Auskunftsanspruch eines Dritten gegenüber der Landesjustizverwaltung ...
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 180/10
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Vorleistungspflicht der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 14.07.2010 - 4 U 22/10
Notarrecht: Aufwendungsersatzanspruch nach § 19a II 4 BNotO
- OLG Frankfurt, 14.07.2010 - 4 U 22/10
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 75/09
Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 27.02.2009 - 25 U 2690/08
Berufshaftpflichtversicherung des Notars: Einstandspflicht wegen ...
- OLG München, 27.02.2009 - 25 U 2690/08
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 291/10
Haftpflichtversicherung der Notare: Aufwendungsersatzanspruch des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 14.07.2010 - 4 U 41/10
Vertrauensschadenversicherung der Notarkammern: Anspruch der vorleistenden ...
- OLG Frankfurt, 14.07.2010 - 4 U 41/10
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 131/09
Vertrauensschadensversicherung der Notarkammern: Anspruch der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 13.05.2009 - 7 U 165/08
Deckungsprozess einer Vertrauensschadensversicherung gegen die ...
- OLG Frankfurt, 13.05.2009 - 7 U 165/08
Querverweise
Auf § 19a BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Bestellung zum Notar
- Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
- § 39 (Notarvertretung)
- Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- § 61 (Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters)
- Notarkammern und Bundesnotarkammer
- Notarkammern
- § 67 (Aufgaben; Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 19a BNotO:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Pflichtversicherung
- §§ 113 ff. (Pflichtversicherung)