Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 3. Abschnitt - Die Amtstätigkeit (§§ 20 - 24) |
(1) 1Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. 2Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.
(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.
(3) 1Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. 2Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist. 3Öffentlich erfolgende freiwillige Versteigerungen nach Satz 1 gelten als öffentliche Versteigerungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.
(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
| 01.09.2013 | Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare | 26.06.2013 |
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Rechtsprechung zu § 20 BNotO
206 Entscheidungen zu § 20 BNotO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 23.09.2025 - 1 BvR 1796/23
Altersgrenze Anwaltsnotare - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche ...
- OLG Karlsruhe, 06.03.2026 - 14 W 4/26
Notarielles Nachlassverzeichnis; Urkundsgewährungspflicht
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15
Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 5302/15
Besoldung des Bezirksnotars
- KG, 02.06.2022 - 1 W 226/21
Voraussetzungen für eine personenstandsrechtliche Berichtigungsanordnung; ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 02.06.2022 - 1 W 336/21
Wirksamkeit der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft eines Ausländers
- KG, 02.06.2022 - 1 W 336/21
- KG, 01.07.2022 - 22 W 31/22
Verpflichtung zur Abgabe einer erneuten Habilitätsversicherung bei Bestellung zum ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 30.06.2022 - 22 W 31/22
Abgabe einer Habilitätsversicherung durch einen Liquidator Öffentliche ...
- KG, 30.06.2022 - 22 W 31/22
- OLG München, 09.04.2018 - 34 Wx 13/18
Zur Voraussetzung von Voreintragung der Erbengemeinschaft
- OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21
Zulassung eines im Ausland bestellten Notars zum automatisierten Datenabruf aus ...
§ 20 BNotO in Nachschlagewerken
- § 20 BNotO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Unterschriftsbeglaubigung
Querverweise
Auf § 20 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Schlußvorschriften
- 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
- b) Landesrecht
- § 66 (Unberührt bleibendes Landesrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 20 BNotO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Hinterlegung
- § 383 III (Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen) (zu § 20 III)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 925 I 2 (Auflassung) (zu § 20 II)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 20 I)
- Wechselgesetz (WechselG)
- Ergänzende Vorschriften
- Protest
- Art. 79
- Scheckgesetz (ScheckG)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 55
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794 I Nr. 5 (Weitere Vollstreckungstitel)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 I (weggefallen)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beurkundung, vollstreckbare Urkunden
- § 59 I 2 (Beurkundung)