Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 3. Abschnitt - Die Amtstätigkeit (§§ 20 - 24) |
(1) Zur Abnahme von Eiden sowie zu eidlichen Vernehmungen sind die Notare nur zuständig, wenn der Eid oder die eidliche Vernehmung nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist.
(2) Die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen steht den Notaren in allen Fällen zu, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll.
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Rechtsprechung zu § 22 BNotO
31 Entscheidungen zu § 22 BNotO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 06.03.2026 - 14 W 4/26
Notarielles Nachlassverzeichnis; Urkundsgewährungspflicht
- BVerfG, 23.09.2025 - 1 BvR 1796/23
Altersgrenze Anwaltsnotare - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche ...
- OLG Schleswig, 16.08.2024 - 2x W 46/24
Grundbuchverfahrens-Nachweis über Nichteintritt von Pflichtteilsstrafklausel bei ...
- OLG Hamm, 10.11.2025 - 10 W 164/25
Erbschein; Eidesstattliche; Versicherung; Vorsorgevollmacht
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15
Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 5302/15
Besoldung des Bezirksnotars
- BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 13/14
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Erbringung von notariellen Dienstleistungen ...
- BGH, 20.11.2025 - V ZB 40/24
Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren bei unbenannten (Nach-)Erben; ...
- OLG Hamm, 14.06.1984 - 15 W 256/83
Anweisung an den Notar, einen Teil des bei ihm hinterlegten Kaufpreises nicht ...
- LG Essen, 16.11.2022 - 7 T 351/21
Notar, Einsicht, Handakten