Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
3. Abschnitt - Die Amtstätigkeit (§§ 20 - 24) |
(1) Zur Abnahme von Eiden sowie zu eidlichen Vernehmungen sind die Notare nur zuständig, wenn der Eid oder die eidliche Vernehmung nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist.
(2) Die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen steht den Notaren in allen Fällen zu, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll.
Rechtsprechung zu § 22 BNotO
24 Entscheidungen zu § 22 BNotO in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15
Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 5302/15
Besoldung des Bezirksnotars
- BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 13/14
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Erbringung von notariellen Dienstleistungen ...
- AG Euskirchen, 18.12.2009 - KO-3162
Anforderungen an die Führung des Nachweises des aktuellen Gesellschafterbestandes ...
- OLG Hamm, 14.06.1984 - 15 W 256/83
Anweisung an den Notar, einen Teil des bei ihm hinterlegten Kaufpreises nicht ...
- BGH, 20.04.2009 - NotZ 21/08
Berücksichtigung der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im ...
- BGH, 22.03.2010 - NotZ 16/09
Berufsrecht der Notare: Verfassungsmäßigkeit des Erlöschens des Notaramts mit ...
- OLG Frankfurt, 23.05.1996 - 3 Ss 149/96
- AG Plön, 30.11.2018 - 72 C 111/18
Hinterlegung eines Kaufpreises auf dem Notaranderkonto: Wirksamkeit der Abtretung ...
- OLG Celle, 19.06.2006 - Not 9/06
Berufsrecht des Notars: Verstoß gegen das Werbeverbot durch werbenden Hinweis ...