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Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   3. Abschnitt - Die Amtstätigkeit (§§ 20 - 24)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BNotO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BNotO (https://dejure.org/gesetze/BNotO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BNotO
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnotarordnung (https://dejure.org/gesetze/BNotO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnotarordnung
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§ 22
Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen

(1) Zur Abnahme von Eiden sowie zu eidlichen Vernehmungen sind die Notare nur zuständig, wenn der Eid oder die eidliche Vernehmung nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist.

(2) Die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen steht den Notaren in allen Fällen zu, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll.

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Rechtsprechung zu § 22 BNotO

31 Entscheidungen zu § 22 BNotO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 22 BNotO:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 153 (Falsche uneidliche Aussage) (zu § 22 I)
          § 154 (Meineid) (zu § 22 I)
          § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 22 II)
Was ist das?

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