Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   3. Abschnitt - Die Amtstätigkeit (§§ 20 - 24)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/BNotO/23.html
§ 23 BNotO (https://dejure.org/gesetze/BNotO/23.html)
§ 23 BNotO
§ 23 Bundesnotarordnung (https://dejure.org/gesetze/BNotO/23.html)
§ 23 Bundesnotarordnung
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§ 23
Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017 (BGBl. I S. 1396), in Kraft getreten am 09.06.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.06.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze01.06.2017BGBl. I S. 1396

Rechtsprechung zu § 23 BNotO

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Querverweise

Auf § 23 BNotO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesnotarordnung (BNotO) 
      Das Amt des Notars
        Ausübung des Amtes
          § 19 (Amtspflichtverletzung)
        Die Amtstätigkeit
          § 24 (Betreuung und Vertretung der Beteiligten)

Redaktionelle Querverweise zu § 23 BNotO:

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