Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 3. Abschnitt - Die Amtstätigkeit (§§ 20 - 24) |
(1) 1Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. 2Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten. 3Insbesondere ist der Notar, der Erklärungen im Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung beurkundet oder beglaubigt, befugt, für die Beteiligten Anzeigen zu erstatten, Mitteilungen vorzunehmen und Anträge zu stellen, die im Zusammenhang mit der Gründung stehen.
(2) 1Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. 2Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.
(3) 1Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. 2Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 | |
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
| 25.04.2006 | Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 19.04.2006 |
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Rechtsprechung zu § 24 BNotO
503 Entscheidungen zu § 24 BNotO in unserer Datenbank:
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Umfang des von einem Notar übernommenen selbständigen Betreuungsauftrags
- KG, 19.03.2024 - 9 W 59/22
Nichtigkeit eines Rechtsanwaltsvertrags wegen Geschäftsunfähigkeit des Mandanten
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.02.2025 - IV ZB 37/24
Unerkannt geschäftsunfähig: Notarkosten sind zu zahlen
- KG, 27.03.2024 - 9 W 59/22
Ausschluss der Kostenhaftung wegen Geschäftsunfähigkeit; Erhebung einer Gebühr ...
- BGH, 26.02.2025 - IV ZB 37/24
- OLG Frankfurt, 27.05.2026 - 5 WF 56/26
Kostenrechtliche Rechtsbehelfe in elektronischer Form
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 18.05.2026 - 5 WF 64/26
Elektronische Einreichungspflicht für von Notarin eingereichte Beschwerde
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- KG, 01.07.2025 - 1 W 140/25
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Haftung des Notars für Fehler bei der Beurkundung der Bewilligung einer ...
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Grundstückskaufvertrag: Formbedürftigkeit von Änderungen des Vertrags nach der ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 24 BNotO:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Behandlung der Urkunden
- § 53 (Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 29 I 3