Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
3. Abschnitt - Die Amtstätigkeit (§§ 20 - 24) |
(1) 1Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. 2Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.
(2) 1Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. 2Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.
(3) 1Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. 2Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
25.04.2006 | Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 19.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 24 BNotO
474 Entscheidungen zu § 24 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 16.02.2023 - III ZR 210/21
Notarielle Amtspflichtverletzung: Geschädigter trägt Beweislast für ...
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Notarhaftung, Urkunde, Vollzug
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Grundstückskaufvertrag: Formbedürftigkeit von Änderungen des Vertrags nach der ...
- KG, 30.06.2015 - 9 W 103/14
Notarkostenbeschwerde: Entstehung der Entwurfsgebühr; Unterlassen der Information ...
- OLG Hamm, 15.09.2021 - 11 U 5/21
Notarhaftung; Grunderwerbsteuer; Anzeigepflicht des Notars; Beratung über Fragen ...
- BGH, 08.05.2008 - IX ZR 116/07
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung
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- LG Bochum, 10.10.2018 - 4 O 144/18
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Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
Querverweise
Auf § 24 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Ausübung des Amtes
- § 19 (Amtspflichtverletzung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Das maschinell geführte Grundbuch
- § 133a (Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 24 BNotO:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Behandlung der Urkunden
- § 53 (Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 29 I 3