Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
3. Abschnitt - Die Amtstätigkeit (§§ 20 - 24) |
(1) 1Die Notare sind zuständig,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. 2Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.
(2) 1Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. 2Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.
(3) 1Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. 2Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. 3In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.06.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2013 | Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare | 26.06.2013 |
Rechtsprechung zu § 21 BNotO
165 Entscheidungen zu § 21 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 22.09.2016 - V ZB 177/15
Vertretung einer GmbH in Grundbuchsachen: Nachweis rechtsgeschäftlich erteilter ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 16.11.2015 - 20 W 316/15
Grundbuch: Notwendiger Inhalt der Bescheinigung gem. § 21 Abs. 3 BNotO
- OLG Frankfurt, 16.11.2015 - 20 W 316/15
- OLG Nürnberg, 09.01.2017 - 15 W 2134/16
Nachweis einer Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt durch notarielle ...
- OLG Düsseldorf, 30.03.2016 - 3 Wx 54/16
Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nach Beseitigung eines zum Gegenstand ...
- OLG München, 09.11.2020 - 34 Wx 235/20
Grundbuchverfahren - Nachweis der Vertretungsberechtigung bei einer ausländischen ...
- OLG Schleswig, 16.05.2022 - 2 Wx 40/21
Bescheinigung der Vertretungsberechtigung gegenüber dem Grundbuchamt durch einen ...
- OLG Nürnberg, 26.01.2015 - 12 W 46/15
(Handelsregistereintragung: Nachweis der Vertretungsbefugnis des handelnden ...
- OLG Düsseldorf, 21.08.2014 - 3 Wx 190/13
Wie ist dem Grundbuchamt die Vertretungsberechtigung für eine ausländische ...
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15
Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 5302/15
Besoldung des Bezirksnotars
Querverweise
Auf § 21 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 2. Niederschrift
- § 12 (Nachweise für die Vertretungsberechtigung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 12 (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen)
- Kostenordnung (KostO)
- Kosten der Notare
- § 150 (Bescheinigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 21 BNotO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Eingetragene Vereine
- § 69 (Nachweis des Vereinsvorstands)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 9 (Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister)