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Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KostO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ KostO (https://dejure.org/gesetze/KostO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KostO
__paste_bez__ __paste_norm__ Kostenordnung (https://dejure.org/gesetze/KostO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Kostenordnung
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 150
Bescheinigung

Der Notar erhält für die Erteilung einer Bescheinigung nach

1. § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesnotarordnung eine Gebühr von 13 Euro und
2. § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesnotarordnung eine Gebühr von 25 Euro.

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Rechtsprechung zu § 150 KostO

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