Kostenordnung
| Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157) |
(1) Für die Vermittlung einer Auseinandersetzung durch den Notar gelten nach Maßgabe des Absatzes 2 die Vorschriften des § 116.
(2) 1Ist die Vermittlung dem Notar von dem Gericht übertragen, so erhält er das Dreieinhalbfache und, wenn die Bestätigung der Auseinandersetzung dem Gericht zusteht, das Dreifache der vollen Gebühr. 2Die Gebühr ermäßigt sich
erklärungen und Bescheinigungen in besonderen Fällen § 149Erhebung, Verwahrung und Ablieferung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten § 150Bescheinigung § 151Zuziehung eines zweiten Notars § 151aUmsatzsteuer § 152Weitere Auslagen des Notars, dem die Gebühren selbst zufließen § 153Reisekosten § 154Einforderung der Kosten § 154aVerzinsung des Kostenanspruchs § 155Beitreibung der Kosten und Zinsen § 156Einwendungen gegen die Kostenberechnung § 157Zurückzahlung, Schadensersatz
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Rechtsprechung zu § 148 KostO
5 Entscheidungen zu § 148 KostO in unserer Datenbank:
- LG Verden, 15.10.2009 - 3 T 1/09
Betreuungsgebühr für die Beachtung von Treuhandauflagen
- OLG Frankfurt, 10.05.1983 - 20 W 87/83
Erhöhung des Stammkapitals bei Altgesellschaften
- OLG Düsseldorf, 03.11.1981 - 10 W 85/81
Entsehen der Vollzugsgebühr bei Einholung des Negativattestes der Gemeinde nach ...
- LG Bochum, 11.06.2002 - 7 T 48/02
- LG München I, 01.03.1989 - 33 O 20245/87
Querverweise
Auf § 148 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Kosten der Notare
- § 144 (Gebührenermäßigung)