Kostenordnung
| Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157) |
(1) Fließen die Kosten dem Notar selbst zu, so dürfen sie nur auf Grund einer dem Zahlungspflichtigen mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen Berechnung der Gebühren und Auslagen eingefordert werden.
(2) In der Berechnung sind der Geschäftswert, die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa verauslagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse anzugeben.
(3) 1Der Notar hat eine Ablichtung oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu bringen. 2Er hat sie ferner unter jeder von ihm erteilten Ausfertigung sowie unter jedem Beglaubigungsvermerk aufzustellen. 3Hat der Notar eine Urkunde entworfen und demnächst beglaubigt, so sind auch die Kosten des Entwurfs unter der Beglaubigung zu vermerken.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22.03.2005
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
erklärungen und Bescheinigungen in besonderen Fällen § 149Erhebung, Verwahrung und Ablieferung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten § 150Bescheinigung § 151Zuziehung eines zweiten Notars § 151aUmsatzsteuer § 152Weitere Auslagen des Notars, dem die Gebühren selbst zufließen § 153Reisekosten § 154Einforderung der Kosten § 154aVerzinsung des Kostenanspruchs § 155Beitreibung der Kosten und Zinsen § 156Einwendungen gegen die Kostenberechnung § 157Zurückzahlung, Schadensersatz
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Rechtsprechung zu § 154 KostO
263 Entscheidungen zu § 154 KostO in unserer Datenbank:
- KG, 27.08.2015 - 9 W 33/13
Rückerstattung von Notarkosten: Erforderlichkeit der Aufhebung der zugrunde ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 27.08.2015 - 9 W 34/13
Wann erfolgt eine Beurkundung noch aufgrund des Entwurfs?
- KG, 27.08.2015 - 9 W 34/13
- KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12
Notarkosten: Beginn der Ausschlussfrist für Einwendungen des Kostenschuldners
- BGH, 13.05.2015 - V ZB 196/13
Notarkosten: Verjährung des Vergütungsanspruchs bei nicht formgerechter ...
- OLG München, 03.11.2005 - 32 Wx 111/05
Konkrete Angabe der Kostenvorschrift für Auslagen in Notarrechnung - ...
- KG, 29.09.2004 - 1 W 254/02
Schriftform der Notarkostenberechnung: Übersendung per Telefax
- OLG Hamm, 05.02.2007 - 15 W 161/06
Anrechnung der Entwurfs- auf die Beurkundungsgebühr; Formelle Anforderungen an ...
- OLG Düsseldorf, 03.08.2006 - 10 W 33/06
Zur Reichweite des Zitiergebots des § 154 Abs. 2 KostO
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.12.2006 - V ZB 115/06
Anforderungen an die Bezeichnung der Auslagen in der Kostenberechnung
- BGH, 14.12.2006 - V ZB 115/06
- BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
Anforderungen an die Bezeichnung der Positionen in der Kostenrechnung eines ...