Kostenordnung
Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157) |
(1) 1Für die Einsicht des Grundbuchs, öffentlicher Register und von Akten und für eine im Auftrage eines Beteiligten erfolgte Mitteilung über den Inhalt des Grundbuchs oder öffentlicher Register erhält der Notar die Mindestgebühr (§ 33). 2Schließt die Tätigkeit des Notars die Mitteilung über die dem Grundbuchamt bei Einreichung eines Antrags durch den Notar vorliegenden weiteren Anträge einschließlich des sich daraus ergebenden Ranges für das beantragte Recht ein, erhält er ein Viertel der vollen Gebühr nach dem Wert des beantragten Rechts.
(2) Soweit für eine im Auftrag eines Beteiligten ausgeübte Tätigkeit eine Gebühr nicht bestimmt ist, erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr.
(3) Für die ein Geschäft vorbereitende oder fördernde Tätigkeit (z.B. Raterteilung, Einsicht des Grundbuchs, öffentlicher Register oder von Akten) erhält der Notar die Gebühr des Absatzes 1 oder 2 nur, wenn diese Tätigkeit nicht schon als Nebengeschäft (§ 35) durch eine dem Notar für das Hauptgeschäft oder für erfolglose Verhandlungen (§ 57) zustehende Gebühr abgegolten wird.
(4) Keine Gebühr erhält der Notar für
1. | die Übermittlung von Anträgen an das Grundbuchamt oder das Registergericht, wenn der Antrag mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit im Zusammenhang steht, | |
2. | die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten beim Grundbuchamt oder beim Registergericht aufgrund gesetzlicher Ermächtigung, | |
3. | das Aufsuchen von Urkunden, die von dem Notar aufgenommen sind oder von ihm verwahrt werden, | |
4. | die Erwirkung der Legalisation der eigenen Unterschrift, | |
5. | die Erledigung von Beanstandungen, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, soweit er die zugrundeliegende Urkunde aufgenommen, entworfen oder geprüft hat und | |
6. | die Übermittlung von Anträgen an das Zentrale Vorsorgeregister nach § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Bundesnotarordnung, wenn der Antrag mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit im Zusammenhang steht; Gleiches gilt für die Stellung von Anträgen bei dem Zentralen Vorsorgeregister im Namen der Beteiligten. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung vom 22.12.2010
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.12.2010 | Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung | 22.12.2010 | |
31.07.2004 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern | 23.04.2004 |
erklärungen und Bescheinigungen in besonderen Fällen § 149Erhebung, Verwahrung und Ablieferung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten § 150Bescheinigung § 151Zuziehung eines zweiten Notars § 151aUmsatzsteuer § 152Weitere Auslagen des Notars, dem die Gebühren selbst zufließen § 153Reisekosten § 154Einforderung der Kosten § 154aVerzinsung des Kostenanspruchs § 155Beitreibung der Kosten und Zinsen § 156Einwendungen gegen die Kostenberechnung § 157Zurückzahlung, Schadensersatz
Rechtsprechung zu § 147 KostO
419 Entscheidungen zu § 147 KostO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.02.2013 - II ZB 27/12
Notarkosten: Betreuungsgebühr für die Erstellung einer XML-Datei im Rahmen einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bielefeld, 16.05.2011 - 23 T 174/11
Anspruch eines Notars auf Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer ...
- OLG Hamm, 15.06.2012 - 15 W 233/11
Notarkosten für die Erstellung einer XML-Datei im Zuge einer elektronischen ...
- LG Bielefeld, 16.05.2011 - 23 T 174/11
- BGH, 14.02.2012 - II ZB 18/10
Divergenzvorlage zu Notargebühren: Anfall der Betreuungsgebühr für die Erstellung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 23.07.2010 - 20 W 278/07
Notargebühren: Erstellung einer Gesellschafterliste bei der Anmeldung einer GmbH
- OLG Frankfurt, 23.07.2010 - 20 W 278/07
- BGH, 29.09.2011 - V ZB 161/11
Notargebühren: Überwachung des vollständigen Kaufpreiseingangs auf dem Anderkonto
- BGH, 26.07.2012 - V ZB 288/11
Notarkosten: Betreuungsgebühr für die Überwachung der vorab von den Parteien für ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bochum, 07.12.2010 - 7 T 249/10
Bemessung der notariellen Betreuungsgebühr für die Überwachung einer ...
- OLG Hamm, 02.12.2011 - 15 W 6/11
Entstehung der Betreuungsgebühr für die Beachtung einer Ausfertigungssperre
- LG Bochum, 07.12.2010 - 7 T 249/10
- OLG Stuttgart, 09.03.2018 - 1 Not 2/17
Voraussetzungen der Entfernung eines Notars aus dem Amt