Kostenordnung
| Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157) |
(1) 1Wird die Kostenberechnung abgeändert oder ist der endgültige Kostenbetrag geringer als der erhobene Vorschuß, so hat der Notar die zuviel empfangenen Beträge zu erstatten. 2Hatte der Kostenschuldner einen Antrag auf Entscheidung des Landgerichts nach § 156 Abs. 1 innerhalb eines Monats seit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt, so hat der Notar darüber hinaus den Schaden zu ersetzen, der dem Kostenschuldner durch die Vollstreckung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist. 3Im Fall des Satzes 2 hat der Notar den zu viel empfangenen Betrag vom Tag des Eingangs des Antrags bei dem Landgericht an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. 4Im Übrigen kann der Kostenschuldner eine Verzinsung des zu viel gezahlten Betrags nicht fordern.
(2) 1Über die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 wird auf Antrag des Kostenschuldners in dem Verfahren nach § 156 entschieden. 2Die Entscheidung ist nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreckbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.05.2004
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2004 | Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) | 05.05.2004 |
erklärungen und Bescheinigungen in besonderen Fällen § 149Erhebung, Verwahrung und Ablieferung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten § 150Bescheinigung § 151Zuziehung eines zweiten Notars § 151aUmsatzsteuer § 152Weitere Auslagen des Notars, dem die Gebühren selbst zufließen § 153Reisekosten § 154Einforderung der Kosten § 154aVerzinsung des Kostenanspruchs § 155Beitreibung der Kosten und Zinsen § 156Einwendungen gegen die Kostenberechnung § 157Zurückzahlung, Schadensersatz
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Rechtsprechung zu § 157 KostO
52 Entscheidungen zu § 157 KostO in unserer Datenbank:
- KG, 27.08.2015 - 9 W 33/13
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- KG, 27.08.2015 - 9 W 34/13
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- KG, 27.08.2015 - 9 W 34/13
- OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 20 W 270/12
Gegenstand des Kostenbeschwerdeverfahrens nach § 156 KostO
- BGH, 02.03.2016 - NotSt (Brfg) 2/15
Einstellung eines Disziplinarverfahrens aufgrund des Erlöschens des Amtes des ...
- LG Kleve, 05.05.2017 - 4 OH 20/16
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- LG Würzburg, 02.12.1983 - 2 T 1877/83
Zur Bewertung eines dem Grundstücksverkäufereingeräumten Vorkaufsrechts
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- KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12
Notarkosten: Beginn der Ausschlussfrist für Einwendungen des Kostenschuldners
- BGH, 22.11.1966 - VI ZR 39/65
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- OLG Hamm, 20.10.1983 - 15 W 220/83
Gegenstandsgleichheit von Treuhandvertrag und Vollmacht beim Bauherrenmodell
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 157 KostO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794 (Weitere Vollstreckungstitel) (zu § 157 III)