Kostenordnung
| Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157) |
(1) 1Wird der Notar bei der Veräußerung von Grundstücken und Erbbaurechten sowie bei der Bestellung von Erbbaurechten und bei der Begründung und Veräußerung von Wohnungs- oder Teileigentum auf Verlangen der Beteiligten zum Zwecke des Vollzugs des Geschäfts tätig, so erhält er neben der Entwurfs- oder Beurkundungsgebühr die Hälfte der vollen Gebühr; beschränkt sich seine Tätigkeit auf die Einholung des Zeugnisses nach § 28 Abs. 1 des Baugesetzbuchs, so erhält er nur ein Zehntel der vollen Gebühr. 2Die dem Notar nach besonderen Vorschriften obliegenden Mitteilungen an Behörden und der Verkehr mit dem Grundbuchamt ist durch die Entwurfs- oder Beurkundungsgebühr abgegolten (§ 35).
(2) Betreibt der Notar, der den Entwurf nicht gefertigt oder überprüft, sondern nur die Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt hat, im Auftrag des Antragstellers den Vollzug eines Antrags auf Eintragung, Veränderung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder einer Schiffshypothek, so erhält er ein Viertel der vollen Gebühr.
(3) 1Für den Vollzug des Geschäfts in anderen Fällen erhält der Notar neben der Beurkundungs- oder Entwurfsgebühr die Hälfte der vollen Gebühr, wenn es erforderlich ist, Anträge oder Beschwerden, die er aufgrund einer von ihm aufgenommenen, entworfenen oder geprüften Urkunde bei Gerichten, Behörden oder anderen Dienststellen einreicht, tatsächlich oder rechtlich näher zu begründen, und der Beteiligte dies verlangt. 2Die Gebühr ist für jeden Antrag oder jede Beschwerde gesondert zu erheben.
(4) Der Geschäftswert ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 wie bei der Beurkundung, im Fall des Absatzes 3 nach § 30 zu bestimmen.
erklärungen und Bescheinigungen in besonderen Fällen § 149Erhebung, Verwahrung und Ablieferung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten § 150Bescheinigung § 151Zuziehung eines zweiten Notars § 151aUmsatzsteuer § 152Weitere Auslagen des Notars, dem die Gebühren selbst zufließen § 153Reisekosten § 154Einforderung der Kosten § 154aVerzinsung des Kostenanspruchs § 155Beitreibung der Kosten und Zinsen § 156Einwendungen gegen die Kostenberechnung § 157Zurückzahlung, Schadensersatz
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 146 KostO
227 Entscheidungen zu § 146 KostO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.02.2012 - II ZB 18/10
Divergenzvorlage zu Notargebühren: Anfall der Betreuungsgebühr für die Erstellung ...
- BGH, 14.02.2012 - II ZB 19/10
Divergenzvorlage zu Notargebühren: Anfall der Betreuungsgebühr für die Erstellung ...
- OLG Düsseldorf, 28.04.2005 - 10 W 168/04
Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages: Entstehung einer Gebühr nach § 146 ...
- BGH, 12.07.2007 - V ZB 113/06
Gebühren des Notars für die Löschung von Grundpfandrechten im Rahmen der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 01.08.2006 - 10 W 36/06
Vorlage an den BGH zur Auslegung von § 146 Abs. 1 KostO zum Tatbestandsmerkmal ...
- OLG Düsseldorf, 01.08.2006 - 10 W 36/06
- BGH, 13.07.2006 - V ZB 87/05
Notargebühren für die Einholung einer Rangrücktrittserklärung
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 26.04.2005 - 15 W 487/04
Notargebühren für Anforderung und Entgegennahme der Rangrücktrittserklärung eines ...
- OLG Hamm, 03.06.2005 - 15 W 487/04
Einholung einer Rangrücktrittserklärung im Rahmen notarieller Beurkundung einer ...
- OLG Hamm, 26.04.2005 - 15 W 487/04
- OLG Dresden, 31.03.2009 - 3 W 199/09
Überwachung von Treuhandauflagen ist mit Vollzugsgebühr abgegolten
- OLG Hamm, 21.12.2004 - 15 W 100/04
Voraussetzungen für die Entstehung einer Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 Satz 1 ...