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   OLG Hamm, 26.04.2005 - 15 W 487/04   

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https://dejure.org/2005,6592
OLG Hamm, 26.04.2005 - 15 W 487/04 (https://dejure.org/2005,6592)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2005 - 15 W 487/04 (https://dejure.org/2005,6592)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. April 2005 - 15 W 487/04 (https://dejure.org/2005,6592)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Notars im Anschluss an die Beurkundung einer Grundschuldbestellung; Einordnung der schriftlichen Anforderung und Entgegennahme der Rangrücktrittserklärung eines Dritten durch den Notar als Nebengeschäft; Voraussetzungen für ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    KostO § 35 § 147 Abs. 2
    Notargebühren für Anforderung und Entgegennahme der Rangrücktrittserklärung eines Dritten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2005, 231
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 252/00

    Anfertigen einer Gesellschafterliste durch den Notar als gebührenfreies

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2005 - 15 W 487/04
    Als Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO werden nach gefestigter Rechtsprechung solche Tätigkeiten qualifiziert, die mit einem Hauptgeschäft so eng zusammenhängen, daß sie nicht als selbständiges Geschäft in Erscheinung treten, sowie im Verhältnis zum Hauptgeschäft als minder wichtig erscheinen und vorgenommen werden, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des bereits vorgenommenen Hauptgeschäfts zu fördern und den mit diesem beabsichtigten Erfolg herbeizuführen (BayObLG DNotZ 1985, 101, 102; Senat FGPrax 2002, 40, 41; Rohs/Wedewer, § 147, KostO, 3. Aufl. (März 2005), Rdnr. 26 m.w.N.).

    Der Senat hat diese Auffassung bereits abgelehnt (FGPrax 2002, 40, 41) und hält daran weiter fest.

  • OLG Hamm, 29.10.2001 - 15 W 417/00

    Abgeltungsbereich der Vollzugsgebühr

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2005 - 15 W 487/04
    In damit vergleichbarer Weise hat der Senat die Einholung von Löschungsbewilligungen von Gläubigern, deren Recht im Zuge der lastenfreien Veräußerung eines Grundstücks gelöscht werden sollen, als Vollzugstätigkeit im Sinne des § 146 Abs. 1 KostO qualifiziert (JurBüro 1988, 1052; OLGR 2002, 146 = ZNotP 2003, 39).
  • BayObLG, 18.01.1984 - BReg. 3 Z 183/83

    Grundschuldbriefeinholung und -rücksendung als gebührenfreies Nebengeschäft bei

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2005 - 15 W 487/04
    Als Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO werden nach gefestigter Rechtsprechung solche Tätigkeiten qualifiziert, die mit einem Hauptgeschäft so eng zusammenhängen, daß sie nicht als selbständiges Geschäft in Erscheinung treten, sowie im Verhältnis zum Hauptgeschäft als minder wichtig erscheinen und vorgenommen werden, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des bereits vorgenommenen Hauptgeschäfts zu fördern und den mit diesem beabsichtigten Erfolg herbeizuführen (BayObLG DNotZ 1985, 101, 102; Senat FGPrax 2002, 40, 41; Rohs/Wedewer, § 147, KostO, 3. Aufl. (März 2005), Rdnr. 26 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 04.03.1998 - 20 W 18/98
    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2005 - 15 W 487/04
    Einer die weitere Beschwerde abschließend zurückweisenden Entscheidung des Senats steht jedoch der auf weitere Beschwerde ergangene Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 04.03.1998 - 20 W 18/98 - (abgedruckt u.a. in FGPrax 1998, 115 = JurBüro 1998, 376) entgegen; denn auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht Frankfurt vertretenen Rechtsauffassung müßte der Senat die angefochtene Kostenberechnung durch Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Zurückweisung der Erstbeschwerde wiederherstellen.
  • BGH, 13.07.2006 - V ZB 87/05

    Notargebühren für die Einholung einer Rangrücktrittserklärung

    Wie sich aus der Begründung zu der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzten vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I, S. 2326, 2330 f.) ergibt, sind die Gebühren für den Vollzug von Grundbuchgeschäften in § 146 Abs. 1 und 2 KostO insoweit abschließend geregelt worden (BT/Drucks. 10/5113 S. 33 i.V.m BT/Drucks. 10/6400 S. 13; im Grundsatz ebenso: Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 146 Rdn. 1, 4 u. 4g, § 147 Rdn. 1; Tiedtke, ZNotP 2005, 478, 480).

    b) Die Vorlage zwingt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Tiedtke, ZNotP 2005, 478, 480; ders. ZNotP 2006, 54, 59) indessen nicht zu einer näheren Definition des Vollzugsbegriffs, da es sich bei der hier zu beurteilenden Einholung einer Rangrücktrittserklärung nach beiden Auffassungen um eine Vollzugstätigkeit zu der Bestellung einer erstrangigen Grundschuld handelt.

  • BGH, 14.02.2012 - II ZB 18/10

    Divergenzvorlage zu Notargebühren: Anfall der Betreuungsgebühr für die Erstellung

    § 35 KostO stelle als kostenrechtliche Vorschrift nur auf das Verhältnis einer Tätigkeit des Notars zum Hauptgeschäft ab, nicht darauf, ob der Notar dienstrechtlich zur Übernahme dieser Tätigkeit verpflichtet sei (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2005, 231 f.).
  • BGH, 14.02.2012 - II ZB 19/10

    Anspruch eines eine Gesellschaftsgründung beurkundenden Notars auf

    § 35 KostO stelle als kostenrechtliche Vorschrift nur auf das Verhältnis einer Tätigkeit des Notars zum Hauptgeschäft ab, nicht darauf, ob der Notar dienstrechtlich zur Übernahme dieser Tätigkeit verpflichtet sei (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2005, 231f.).
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