Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
7. Geschäftswert (§§ 18 - 31) |
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Wert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach freiem Ermessen zu bestimmen; insbesondere ist bei Änderungen bestehender Rechte, sofern die Änderung nicht einen bestimmten Geldwert hat, sowie bei Verfügungsbeschränkungen der Wert nach freiem Ermessen festzusetzen.
(2) 1In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 3 000 Euro anzunehmen. 2Er kann nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro angenommen werden.
(3) In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach Absatz 2 zu bestimmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
rechtliche Angelegenheiten § 31Festsetzung des Geschäftswerts § 31aAuskunftspflicht des Notars
Rechtsprechung zu § 30 KostO
7.512 Entscheidungen zu § 30 KostO in unserer Datenbank:
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Notarkosten: Geschäftswert bei Einbringung- und Verschmelzungsvertrag zweier ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
Notarkosten bei Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile zweier GmbH auf eine und ...
- KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
- OLG Stuttgart, 09.03.2018 - 1 Not 2/17
Disziplinarklage gegen einen Notar: Verwertung von zur Erfüllung der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.10.2008 - V ZB 89/08
Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften der Wohnungseigentümer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 16.11.2018 - 34 Wx 222/18
Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung
- BGH, 23.10.2013 - V ZB 190/12
Zugrundelegung des Geschäftswerts eines Verpfändungsvertrages von dem Notar in ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 24.09.2012 - 20 W 253/11
Geschäftswert bei GmbH-Geschäftsanteil
- OLG Frankfurt, 24.09.2012 - 20 W 253/11
- OLG Karlsruhe, 16.06.2016 - 11 Wx 103/15
Nachlasssache: Geschäftswert der Beschwerde im Erbscheinsverfahren
Querverweise
Auf § 30 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 48 (Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren, Wahlversammlungen)
- 2. Grundbuchsachen
- § 67 (Sonstige Eintragungen)
- 3. Registersachen
- 4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
- 5. Nachlaß- und Teilungssachen
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 122 (Bestellung eines Vertreters des Grundstücks- oder Schiffseigentümers, Zustellung von Willenserklärungen, Kraftloserklärung von Vollmachten)
§ 128 (Todeserklärung und Feststellung der Todeszeit)
§ 128a (Änderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen)
§ 128c (Freiheitsentziehungssachen)
- 7. Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.
- § 131 (Beschwerden, Anrufung des Gerichts gegen Entscheidungen anderer Behörden oder Dienststellen)
- Kosten der Notare
- § 146 (Vollzug des Geschäfts)