Rechtsprechung
OLG München, 16.11.2018 - 34 Wx 222/18 Kost |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
GNotKG § 36 Abs. 1, Abs. 3, § 79 Abs. 1, § 83 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 1
Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gegenstandswert der Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Deggendorf, 17.01.2017 - XVII 1395/16
- LG Deggendorf, 09.03.2017 - 13 T 27/17
- BGH, 13.09.2017 - XII ZB 157/17
- LG Deggendorf, 02.05.2018 - 13 T 27/17
- OLG München, 16.11.2018 - 34 Wx 222/18 Kos
- AG Deggendorf, 15.10.2019 - XVII 1395/16
- LG Deggendorf, 12.12.2019 - 13 T 173/19
- BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 338/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BayObLG, 24.09.1992 - 3Z BR 77/92
Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens im Rahmen einer Betreuung, die …
Auszug aus OLG München, 16.11.2018 - 34 Wx 222/18
Dies steht der Festsetzung eines Geschäftswerts allerdings nicht entgegen, wenn es -wie hier im Hinblick auf § 36 GNotKG, Nr. 11200 KV GNotKG - an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert an sich nicht fehlt und sich die Rechtsanwaltsgebühren nach diesem Wert berechnen (BayObLG BtPrax 1993, 29).Es entspricht der in Rechtsprechung und Literatur bislang zu § 30 KostO vertretenen Auffassung, dass der Geschäftswert im Verfahren der Beschwerde gegen die Anordnung von Betreuung insbesondere mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt am Betroffenenvermögen ausgerichtet sein und mit einem Bruchteil von 1/10 angemessen bewertet werden kann, wenn Gesichtspunkte dafür fehlen, dass der so gebildete Wert nach den sonstigen Umständen des Einzelfalls die Bedeutung der Angelegenheit übersteigt (…vgl. BayObLG vom 14.12.1995 - 3Z BR 276/95 -, juris Rn. 9; BayObLG FamRZ 1994, 588 und FamRZ 2004, 1302 sämtlich noch zur KostO; auch LG Freiburg FamRZ 2004, 45; LG Mainz BtPrax 1998, 36).
- BayObLG, 14.12.1995 - 3Z BR 276/95
Auszug aus OLG München, 16.11.2018 - 34 Wx 222/18
Auch der Umstand, dass Betreuungsangelegenheiten regelmäßig als nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten i.S.v. § 30 Abs. 3 KostO angesehen wurden mit der Folge, dass gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO über die Frage einer Erhöhung des Regelwerts "nach Lage des Falles" zu entscheiden war (vgl. BayObLG vom 14.12.1995 - 3Z BR 276/95 -, juris Rn. 9), steht dem nicht entgegen.Es entspricht der in Rechtsprechung und Literatur bislang zu § 30 KostO vertretenen Auffassung, dass der Geschäftswert im Verfahren der Beschwerde gegen die Anordnung von Betreuung insbesondere mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt am Betroffenenvermögen ausgerichtet sein und mit einem Bruchteil von 1/10 angemessen bewertet werden kann, wenn Gesichtspunkte dafür fehlen, dass der so gebildete Wert nach den sonstigen Umständen des Einzelfalls die Bedeutung der Angelegenheit übersteigt (vgl. BayObLG vom 14.12.1995 - 3Z BR 276/95 -, juris Rn. 9; BayObLG FamRZ 1994, 588 und FamRZ 2004, 1302 sämtlich noch zur KostO; auch LG Freiburg FamRZ 2004, 45; LG Mainz BtPrax 1998, 36).
- LG Freiburg, 19.03.2003 - 4 T 282/02
Auszug aus OLG München, 16.11.2018 - 34 Wx 222/18
Es entspricht der in Rechtsprechung und Literatur bislang zu § 30 KostO vertretenen Auffassung, dass der Geschäftswert im Verfahren der Beschwerde gegen die Anordnung von Betreuung insbesondere mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt am Betroffenenvermögen ausgerichtet sein und mit einem Bruchteil von 1/10 angemessen bewertet werden kann, wenn Gesichtspunkte dafür fehlen, dass der so gebildete Wert nach den sonstigen Umständen des Einzelfalls die Bedeutung der Angelegenheit übersteigt (…vgl. BayObLG vom 14.12.1995 - 3Z BR 276/95 -, juris Rn. 9; BayObLG FamRZ 1994, 588 und FamRZ 2004, 1302 sämtlich noch zur KostO; auch LG Freiburg FamRZ 2004, 45; LG Mainz BtPrax 1998, 36). - OLG Karlsruhe, 13.01.2003 - 20 WF 138/02
Auszug aus OLG München, 16.11.2018 - 34 Wx 222/18
Mit Blick auf die angeordneten Aufgabenkreise und den Einwilligungsvorbehalt liegen damit taugliche Anhaltspunkte für eine Bemessung des Geschäftswerts vor; ein Rückgriff auf den der Bedeutung der Angelegenheit aus objektiver Sicht hier nicht gerecht werdenden (vgl. BayObLG FamRZ 2004, 1303) Auffangwert von 5.000 EUR ist in dieser Situation nicht zulässig. - BGH, 11.01.2017 - XII ZB 373/16
Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen: Geschäftswertbemessung im Verfahren gegen …
Auszug aus OLG München, 16.11.2018 - 34 Wx 222/18
aa) Vermögensrechtlichen Charakter hat die Angelegenheit schon deshalb, weil die mit der Beschwerde bekämpfte Anordnung der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt auch unmittelbar materielle Auswirkungen hat (vgl. BGH FamRZ 2017, 647;… Heinemann in Schneider/Volpert/Fölsch § 36 GNotKG Rn. 14).
- OLG Frankfurt, 02.10.2023 - 20 W 158/23
Gegenstandswert von betreuungsrechtlichen Beschwerdeverfahren