Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
| Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 35 - 54) |
| Unterabschnitt 1 - AllgemeineWertvorschriften (§§ 35 - 39) |
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) 1Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. 2Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 36 GNotKG
2.919 Entscheidungen zu § 36 GNotKG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.08.2026 - XII ZB 124/26
- OLG Oldenburg, 22.09.2026 - 10 W 5/26
Hofvermerk; Löschung; Landwirtschaftsgericht; Geschäftswert
- OLG Frankfurt, 02.10.2023 - 20 W 158/23
Gegenstandswert von betreuungsrechtlichen Beschwerdeverfahren
- AG Brandenburg, 23.05.2022 - 85 XVII 45/21
Betreuungsverfahren - Geschäftswert
- BayObLG, 20.09.2021 - 101 ZBR 134/20
Anspruch auf eidesstattliche Versicherung im aktienrechtlichen ...
- OLG Karlsruhe, 01.03.2022 - 13 W 7/22
Geschäftswertfestsetzung bei Verlängerungsverlangen nach § 595 Abs. 6 BGB
- OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 10 W 8/21
Beschwerde gegen die Festsetzung eines Geschäftswerts in einer ...
- OLG Hamm, 23.11.2018 - 15 W 231/18
Geschäftswert für die nachträgliche Eintragung der Aufhebung des ...
- OLG Hamm, 18.08.2026 - 10 W 47/26
Geschäftswert für die Löschung des Hofvermerks: Negative Hoferklärung löst ...
- OLG Karlsruhe, 29.04.2026 - 16 WF 51/26
Verfahrenswert; Volljährigen-Adoption; Auffangwert
Querverweise
Auf § 36 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)
- Gerichtskosten
- Wertvorschriften
- Besondere Geschäftswertvorschriften
- § 75 (Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats)