Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 35 - 54) |
Unterabschnitt 1 - AllgemeineWertvorschriften (§§ 35 - 39) |
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) 1Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. 2Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 36 GNotKG
2.266 Entscheidungen zu § 36 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23
Berufung; Berufungsbegründung; unzulässig; Textbausteine; immaterieller ...
- OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 10 W 8/21
Beschwerde gegen die Festsetzung eines Geschäftswerts in einer ...
- BayObLG, 20.09.2021 - 101 ZBR 134/20
Anspruch auf eidesstattliche Versicherung im aktienrechtlichen ...
- OLG Bamberg, 29.12.2023 - 2 U 5/23
Anspruch auf eidesstattliche Versicherung bei notariellem Nachlassverzeichnis; ...
- OLG Hamm, 06.11.2023 - 10 W 174/22
Handeln eines landwirtschaftlichen Betriebs im Zeitpunkt des Eintritts des ...
- OLG Hamm, 23.11.2018 - 15 W 231/18
Geschäftswert für die nachträgliche Eintragung der Aufhebung des ...
- BayObLG, 23.01.2024 - 102 VA 160/23
Vergütungstabellen, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Abgeschlossene ...
- LG Arnsberg, 09.02.2024 - 5 OH 21/23
Geschäftswert - Kirchenaustrittserklärung
- OLG Karlsruhe, 01.03.2022 - 13 W 7/22
Geschäftswertfestsetzung bei Verlängerungsverlangen nach § 595 Abs. 6 BGB
Querverweise
Auf § 36 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)
- Gerichtskosten
- Wertvorschriften
- Besondere Geschäftswertvorschriften
- § 75 (Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats)