Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 35 - 54) |
Unterabschnitt 1 - AllgemeineWertvorschriften (§§ 35 - 39) |
(1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfahrens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände oder Kosten betroffen, wird deren Wert nicht berücksichtigt.
(2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände oder Kosten ohne den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren Wert maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Hauptgegenstand betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.
Rechtsprechung zu § 37 GNotKG
15 Entscheidungen zu § 37 GNotKG in unserer Datenbank:
- VG Hannover, 04.05.2017 - 3 A 12989/14
Aufwendungsersatzanspruch; Gegenstandswert; Jugendhilferecht; Jahreswert; ...
- OLG München, 11.01.2016 - 34 Wx 416/15
Zum Verhältnis der Vorschriften der Rückgewinnungshilfe zu den zivilprozessualen ...
- VG Hamburg, 31.01.2018 - 19 AV 7077/17
Gegenstandswert bei Zwangsvollstreckung wegen Zuerkennung der ...
- OLG München, 11.03.2020 - 31 Wx 341/17
Barabfindung für Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und ...
- OLG Karlsruhe, 23.07.2015 - 12a W 4/15
Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung einer angemessenen ...
- BayObLG, 18.05.2022 - 101 ZBR 97/20
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- OLG München, 04.11.2021 - 34 Wx 273/21
Ersuchen des Vollstreckungsgerichts als ausschließliche Grundlage der Eintragung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 08.11.2021 - 34 Wx 273/21
Zuschlag im Versteigerungsverfahren - Grundlage Grundbucheintragung
- OLG München, 08.11.2021 - 34 Wx 273/21
- OLG Köln, 04.07.2018 - 2 Wx 242/18
Überprüfung einer Notarkostenrechnung
- OLG München, 22.03.2016 - 34 Wx 43/16
Fehlende Vollstreckungstauglichkeit eines Titels wegen Unbestimmtheit
Querverweise
Auf § 37 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 23 (Allgemeine Wertvorschrift)