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   OLG München, 08.11.2021 - 34 Wx 273/21   

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OLG München, 08.11.2021 - 34 Wx 273/21 (https://dejure.org/2021,56024)
OLG München, Entscheidung vom 08.11.2021 - 34 Wx 273/21 (https://dejure.org/2021,56024)
OLG München, Entscheidung vom 08. November 2021 - 34 Wx 273/21 (https://dejure.org/2021,56024)
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Volltextveröffentlichung

  • notar-drkotz.de

    Zuschlag im Versteigerungsverfahren - Grundlage Grundbucheintragung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 194
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 20.06.2013 - 20 W 172/13

    Eintragungsfähigkeit von Rechtsänderungen aufgrund Zuschlags

    Auszug aus OLG München, 08.11.2021 - 34 Wx 273/21
    Ob das Erlöschen der Zinsen für den fraglichen Zeitraum bereits aus dem Gesetz, insbesondere aus §§ 52 Abs. 1 Satz 2, 91 Abs. 1 ZVG i.V.m. dem Zuschlagsbeschluss folgt, kann dahingestellt bleiben, weil Grundlage der Eintragung ausschließlich das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts ist (Sievers in Kindl/Meller-Hannich Zwangsvollstreckung ZVG § 130 Rn. 4; Schöner/Stöber GBR 16. Aufl. Rn. 199), nicht etwa auch der Zuschlagsbeschluss oder das Protokoll über den Verteilungstermin (OLG Frankfurt a. M. NJOZ 2014, 128/129; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer ZVG 16. Aufl. § 130 Rn. 7).

    Das Ersuchen nach § 38 GBO ersetzt alle sonst erforderlichen Erklärungen, insbesondere den Antrag nach § 13 GBO (OLG Frankfurt a. M. NJOZ 2014, 128/129; Böttcher ZVG 6. Aufl. § 130 Rn. 22; Demharter § 38 Rn. 61; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 7; Sievers in Kindl/Meller-Hannich § 130 Rn. 4).

    Angesichts dieser Gesetzeslage können die mit dem Zuschlag eingetretenen Rechtsänderungen nur auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts in das Grundbuch eingetragen werden, auf Antrag des Erstehers nach § 13 GBO ist dies hingegen nicht möglich (OLG Frankfurt a. M. NJOZ 2014, 128 f.; OLG Hamm FGPrax 2012, 149; Bauer in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 38 Rn. 1; Demharter § 38 Rn. 3; Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer § 130 Rn. 1; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 7; Schöner/Stöber Rn. 199).

  • OLG München, 29.12.2020 - 34 Wx 492/19

    Fehlende Vormerkungsfähigkeit des Anspruchs eines Dritten gegen Miteigentümer auf

    Auszug aus OLG München, 08.11.2021 - 34 Wx 273/21
    a) Eine Sache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GBO, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage bisher durch den Bundesgerichtshof noch nicht geklärt ist und ein Interesse der Allgemeinheit an der Klärung besteht, da sich diese Frage auch in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen kann (Senat vom 29.12.2020, 34 Wx 492/19 = RNotZ 2021, 103/106; Budde in Bauer/Schaub § 78 Rn. 4; Demharter § 78 Rn. 3; Hügel/Kramer § 78 Rn. 3).

    b) Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 GBO kommt dann in Betracht, wenn eine Rechtsfrage zwar bisher noch nicht von Gerichten unterschiedlich entschieden, aber deren Lösung in der Literatur streitig erörtert wird (Senat vom 29.12.2020, 34 Wx 492/19 = RNotZ 2021, 103/106; Hügel/Kramer § 78 Rn. 5).

    c) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.v. § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 GBO erfordert dann eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, wenn das Beschwerdegericht in seinem Beschluss von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, des Reichsgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweicht (Senat vom 29.12.2020, 34 Wx 492/19 = RNotZ 2021, 103/106; Hügel/Kramer § 78 Rn. 7).

  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 1/12

    Grundbuchsache: Hofzugehörigkeit eines aus mehreren Flurstücken bestehenden

    Auszug aus OLG München, 08.11.2021 - 34 Wx 273/21
    Eine Zwischenverfügung ist daher nicht zulässig, wenn der Mangel nicht rückwirkend geheilt werden kann (BGH FGPrax 2014, 192; Demharter GBO 32. Aufl. § 18 Rn. 8).
  • OLG Hamm, 11.01.2012 - 15 W 483/11

    Festsetzung eines Zwangsgeldes für die Beibringung einer

    Auszug aus OLG München, 08.11.2021 - 34 Wx 273/21
    Angesichts dieser Gesetzeslage können die mit dem Zuschlag eingetretenen Rechtsänderungen nur auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts in das Grundbuch eingetragen werden, auf Antrag des Erstehers nach § 13 GBO ist dies hingegen nicht möglich (OLG Frankfurt a. M. NJOZ 2014, 128 f.; OLG Hamm FGPrax 2012, 149; Bauer in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 38 Rn. 1; Demharter § 38 Rn. 3; Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer § 130 Rn. 1; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 7; Schöner/Stöber Rn. 199).
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