Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
VI. Entscheidung über den Zuschlag (§§ 79 - 94) |
(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.
(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.
(3) 1Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. 2Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.
(4) 1Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. 2Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.
Rechtsprechung zu § 91 ZVG
324 Entscheidungen zu § 91 ZVG in unserer Datenbank:
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- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.04.2018 - 1 L 498/16
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- LG Bad Kreuznach, 21.06.2017 - 1 S 132/16
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- LG Bad Kreuznach, 21.06.2017 - 1 S 132/16
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- OLG München, 08.11.2021 - 34 Wx 273/21
Zuschlag im Versteigerungsverfahren - Grundlage Grundbucheintragung
- OLG München, 08.11.2021 - 34 Wx 273/21
Querverweise
Auf § 91 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 91 ZVG:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 52 I
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Bindungs- und Sicherungsrecht
- § 16 II (Bestand der Bindungen)