Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
VI. Entscheidung über den Zuschlag (§§ 79 - 94) |
(1) Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden.
(2) 1Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. 2Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekanntzumachen.
(3) Sind nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem Verkündungstermin die anwesenden Beteiligten hierüber gehört werden.
Rechtsprechung zu § 87 ZVG
46 Entscheidungen zu § 87 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.12.2011 - V ZB 124/11
Zwangsversteigerungsverfahren: Wirksamkeit einer nicht verkündeten ...
- BGH, 12.05.2016 - V ZB 141/15
Zwangsversteigerungsverfahren: Verfahrensfehlerhafte Verlegung des Termins zur ...
- OLG Saarbrücken, 28.11.2013 - 4 U 419/12
Amtspflichtverletzung im Zwangsversteigerungsverfahren: Mehrfache Vertagung eines ...
- BGH, 15.10.2015 - V ZB 62/15
Zwangsvollstreckung: Beachtlichkeit der nachgewiesenen Gläubigerbefriedigung bzw. ...
- BGH, 14.07.2011 - V ZB 25/11
Zuschlagsbeschwerde: Verfahrensfehlerhafte Verkündung des Zuschlags bei drohender ...
- VerfGH Saarland, 19.03.2004 - Lv 7/03
- BGH, 01.07.2010 - V ZB 94/10
Zwangsversteigerungsverfahren: Behandlung eines Verzichts auf Einzelausgebote
Zum selben Verfahren:
- LG Münster, 19.02.2010 - 5 T 772/09
Zulässigkeit der Zuschlagsversagung i.S.d. § 83 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) ...
- LG Münster, 19.02.2010 - 5 T 772/09
- BGH, 19.02.2009 - V ZB 54/08
Zustellungserfordernis von Beschlüssen über die Aufstellung oder die Ausführung ...
- LG Essen, 20.01.2006 - 7 T 574/05
Rechtmäßigkeit einer kurzfristigen räumlichen Verlegung eines ...