Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| VI. Entscheidung über den Zuschlag (§§ 79 - 94a) |
(1) 1Auf Antrag eines Beteiligten, der Befriedigung aus dem Bargebot zu erwarten hat, ist das Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist. 2Der Antrag kann schon im Versteigerungstermin gestellt werden.
(2) Auf die Bestellung des Verwalters sowie auf dessen Rechte und Pflichten finden die Vorschriften über die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 94 ZVG
27 Entscheidungen zu § 94 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.10.2018 - V ZB 40/18
Zwangsversteigerungsverfahren: Aufhebung einer gerichtlichen Verwaltung an einem ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.02.2015 - IX ZR 172/14
Anordnung der gerichtlichen Verwaltung für ein zwangsversteigertes Grundstück: ...
- OLG Bremen, 12.05.2017 - 2 U 1/17
Voraussetzungen und Umfang eines Notwohnrechts des Erstehers eines ...
- VerfGH Bayern, 05.03.2020 - 65-VI-18
Verfassungsbeschwerde wegen Berufungsurteil des OLG wegen willkürlicher ...
- OLG Hamm, 16.06.2025 - 5 U 76/23
Zahlungsanspruch einer Rechtsanwaltssozietät aus abgetretenem Recht eines ihrer ...
- BGH, 07.06.2018 - V ZB 67/17
Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens: Ergebnislosigkeit des zweiten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 06.05.2024 - 5 U 206/21
Einwilligung in die Herausgabe hinterlegten Erlöses i.R.e. ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 94 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- VI. Entscheidung über den Zuschlag
- § 94a