Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
VI. Entscheidung über den Zuschlag (§§ 79 - 94) |
(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.
(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.
(3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.
(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.
Rechtsprechung zu § 81 ZVG
203 Entscheidungen zu § 81 ZVG in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 28.04.2021 - 2 K 2220/20
Einkommentsteuerliche Bewertung eines privaten Veräußerungsgeschäfts
- FG Düsseldorf, 26.11.2020 - 2 V 2664/20
Erfüllung des Tatbestandes privater Veräußerungsgeschäfte durch die Veräußerung ...
- OLG Brandenburg, 10.08.2017 - 5 U 25/16
Klage auf Zustimmung zur Grundbuchlöschung einer Auflassungsvormerkung: ...
- BGH, 05.03.2020 - V ZB 20/19
Statthaftigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO gegen ...
- BFH, 02.03.2016 - II R 27/14
Ansatz des Meistgebots als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
- LG Hannover, 02.03.2021 - 6 T 2/21
Versagung des Zuschlags als Wirkung einer einstweiligen Verfügung
- LG Mainz, 26.10.2020 - 8 T 126/20
Rechtsmittel als Verzögerungstaktik kann nach hinten losgehen
- BGH, 12.05.2016 - V ZB 141/15
Zwangsversteigerungsverfahren: Verfahrensfehlerhafte Verlegung des Termins zur ...
- BFH, 02.03.2016 - II R 6/15
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.03.2016 II R 27/14 - Ansatz des Meistgebots ...
- BFH, 02.03.2016 - II R 29/15
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.03.2016 II R 27/14 - Ansatz des Meistgebots ...
Querverweise
Auf § 81 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 26 (Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren)