Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
VI. Entscheidung über den Zuschlag (§§ 79 - 94) |
1Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. 2Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.02.2007 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 88 ZVG
15 Entscheidungen zu § 88 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.02.2009 - V ZB 54/08
Zustellungserfordernis von Beschlüssen über die Aufstellung oder die Ausführung ...
- BGH, 05.07.2007 - V ZB 48/06
Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist für die Versäumung der Frist zur ...
- LG Görlitz, 18.06.2020 - 5 T 57/20
Wie muss die Bietsicherheit vorliegen?
- OLG Celle, 03.09.1986 - 4 W 191/86
Voraussetzungen für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist für die gegen einen ...
- OLG Köln, 10.04.1980 - 2 W 23/80
Beginn der Beschwerdefrist mit Verkündung des Zuschlagbeschlusses im Gegensatz zu ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.09.2022 - V ZB 8/22
Teilungsversteigerung eines Miteigentumsanteils an Grundstück: Stellung der ...
- BGH, 10.12.2020 - V ZB 128/19
Teilungsversteigerungsverfahren: Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den trotz ...
- BGH, 12.07.2001 - IX ZR 50/99
Verjährung des Regreßanspruchs bei Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren
- BGH, 26.03.2009 - V ZB 174/08
Herleitung des Erfordernisses einer Rechtsmittelbelehrung für die gemäß §§ 869 , ...
Querverweise
Auf § 88 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- [ohne amtliche Überschrift]
- § 186