Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| VI. Entscheidung über den Zuschlag (§§ 79 - 94a) |
1Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. 2Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.02.2007 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
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Rechtsprechung zu § 88 ZVG
17 Entscheidungen zu § 88 ZVG in unserer Datenbank:
- LG Trier, 14.09.2026 - 5 T 57/26
- BGH, 19.02.2009 - V ZB 54/08
Zustellungserfordernis von Beschlüssen über die Aufstellung oder die Ausführung ...
- BGH, 05.07.2007 - V ZB 48/06
Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist für die Versäumung der Frist zur ...
- LG Münster, 15.02.2024 - 5 T 419/23
- LG Görlitz, 18.06.2020 - 5 T 57/20
Wie muss die Bietsicherheit vorliegen?
- OLG Celle, 03.09.1986 - 4 W 191/86
Voraussetzungen für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist für die gegen einen ...
- OLG Köln, 10.04.1980 - 2 W 23/80
Beginn der Beschwerdefrist mit Verkündung des Zuschlagbeschlusses im Gegensatz zu ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.09.2022 - V ZB 8/22
Teilungsversteigerung eines Miteigentumsanteils an Grundstück: Stellung der ...
- BGH, 12.07.2001 - IX ZR 50/99
Verjährung des Regreßanspruchs bei Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren
Querverweise
Auf § 88 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- [ohne amtliche Überschrift]
- § 186