Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| VI. Entscheidung über den Zuschlag (§§ 79 - 94a) |
(1) Auf Antrag der Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, ist dieses für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht
| 1. | die Zahlung oder Hinterlegung des Bargebots erfolgt ist, | |
| 2. | die außergerichtliche Einigung über die Erlösverteilung nach § 143 dem Gericht nachgewiesen ist oder | |
| 3. | die außergerichtliche Befriedigung nach § 144 dem Gericht nachgewiesen ist. |
(2) 1Der Antrag kann ab Anordnung der Zwangsversteigerung und spätestens im Verteilungstermin gestellt werden. 2Die Gemeinde hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass die zu verwaltende Immobilie
3Liegt ein Antrag im Zeitpunkt der Bestimmung des Versteigerungstermins vor, so ist dies in der Terminsbestimmung anzugeben.
(3) 1Die gerichtliche Verwaltung darf ab Erteilung des Zuschlags angeordnet werden. 2Sie ist aufzuheben, wenn der Teilungsplan durch Forderungsübertragung ausgeführt ist und
| 1. | die Zwangsverwaltung gegen den Ersteher angeordnet ist oder | |
| 2. | der Ersteher dem Gericht die vollständige Befriedigung der Berechtigten aus der Forderungsübertragung nachgewiesen hat. |
(4) 1§ 94 Absatz 2 findet Anwendung. 2Der Verwalter kann die Zahlung der Vergütung von der antragstellenden Gemeinde verlangen, wenn der Ersteher die festgesetzte Vergütung nach Aufforderung durch den Verwalter nicht gezahlt hat. 3Zahlt die Gemeinde die Vergütung, kann sie vom Ersteher die Erstattung verlangen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 24.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch | 24.10.2024 |
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