Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| VI. Entscheidung über den Zuschlag (§§ 79 - 94a) |
(1) Erlischt durch den Zuschlag ein Recht, das nicht auf Zahlung eines Kapitals gerichtet ist, so tritt an die Stelle des Rechts der Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös.
(2) 1Der Ersatz für einen Nießbrauch, für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit sowie für eine Reallast von unbestimmter Dauer ist durch Zahlung einer Geldrente zu leisten, die dem Jahreswert des Rechts gleichkommt. 2Der Betrag ist für drei Monate vorauszuzahlen. 3Der Anspruch auf eine fällig gewordene Zahlung verbleibt dem Berechtigten auch dann, wenn das Recht auf die Rente vor dem Ablauf der drei Monate erlischt.
(3) Bei ablösbaren Rechten bestimmt sich der Betrag der Ersatzleistung durch die Ablösungssumme.
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Rechtsprechung zu § 92 ZVG
82 Entscheidungen zu § 92 ZVG in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 12.03.2024 - 3 U 20/22
Zustimmungserteilung zur Herausgabe hinterlegten Geldes aus der ...
- VG Göttingen, 06.02.2014 - 2 B 989/13
Erloschene Eigentümergrundschuld; Eigentümergrundschuld; Pfändung einer ...
- BGH, 06.11.2015 - V ZR 165/14
Erbbaurecht: Geltendmachung eines gegen den früheren Erbbauberechtigten ...
- BGH, 23.06.1972 - V ZR 95/70
Wert eines siedlungsrechtlichen Wiederkaufsrechts
- OLG Schleswig, 22.01.1997 - 2 W 142/96
Geltendmachung eines dinglichen Wohnrechts in der Zwangsversteigerung
- BGH, 03.04.2014 - V ZB 41/13
Zwangsversteigerungsverfahren: Anforderungen an die Bekanntmachung der ...
- AG Flensburg, 15.06.2012 - 50 K 5/10
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.09.2013 - V ZB 195/12
Zwangsversteigerung nach Gläubigeranfechtung außerhalb der Insolvenz: Anspruch ...
- BGH, 12.09.2013 - V ZB 195/12
- LSG Hamburg, 05.06.2025 - L 4 AS 38/24
Hilfebedürftigkeit für Leistungen nach dem SGB II
- BGH, 18.02.2010 - IX ZR 101/09
Freihändige Veräußerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter: ...
Querverweise
Auf § 92 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- VIII. Verteilung des Erlöses
- § 121
Redaktionelle Querverweise zu § 92 ZVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 882 (Höchstbetrag des Wertersatzes)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen
- Art. 52