Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145) |
(1) In den Fällen des § 92 Abs. 2 ist für den Ersatzanspruch in den Teilungsplan ein Betrag aufzunehmen, welcher der Summe aller künftigen Leistungen gleichkommt, den fünfundzwanzigfachen Betrag einer Jahresleistung jedoch nicht übersteigt; zugleich ist zu bestimmen, daß aus den Zinsen und dem Betrag selbst die einzelnen Leistungen zur Zeit der Fälligkeit zu entnehmen sind.
(2) Die Vorschriften der §§ 119, 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung des Geldes bestimmt der zunächst Berechtigte.
Rechtsprechung zu § 121 ZVG
15 Entscheidungen zu § 121 ZVG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 28.06.2005 - 17 U 201/04
Nießbrauch: Berechnung des Deckungskapitals eines erloschenen Nießbrauchs an ...
- BGH, 25.01.1974 - V ZR 68/72
- BGH, 14.02.2003 - V ZR 54/02
Rechtsfolgen der Gewährung eines Wohnungsrechts
- OLG Hamm, 11.07.2002 - 15 W 144/02
Zulässiger Inhalt einer Reallast
Zum selben Verfahren:
- BGH, 02.10.2003 - V ZB 38/02
Zulässiger Inhalt einer Reallast
- BGH, 02.10.2003 - V ZB 38/02
- LG Saarbrücken, 28.07.2009 - 5 T 350/09
Aufhebung der Gemeinschaft im Zwangsversteigerungsverfahren nur gemeinsam durch ...
- BGH, 21.05.1965 - V ZR 25/63
Nichtigkeit eines Vertrages wegen Gläubigerbenachteiligung - Zustandekommen eines ...
- BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 46/03
Zulässigkeit der Zwangsverwaltung bei bestehendem Nießbrauchsrecht
- BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 47/03
Duldung der Zwangsvollstreckung durch den nachrangig eingetragenen Nießbraucher
- BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 45/03
Duldung der Zwangsvollstreckung durch den nachrangig eingetragenen Nießbraucher
Querverweise
Auf § 121 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- VIII. Verteilung des Erlöses
- § 142
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 20
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 27 (Einunddreißigjährige Frist)