Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145) |
1Die Sicherungshypothek für die im § 10 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Ansprüche, für die im § 10 Nr. 4 bezeichneten Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und für die im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten kann nicht zum Nachteil der Rechte, welche bestehen geblieben sind, und der übrigen nach § 128 Abs. 1, 2 eingetragenen Sicherungshypotheken geltend gemacht werden, es sei denn, daß vor dem Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung derjenige, welchem die Hypothek zusteht, die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt. 2Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt.
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Rechtsprechung zu § 129 ZVG
3 Entscheidungen zu § 129 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.02.1996 - IX ZR 10/95
Antrag auf Zwangsversteigerung - Mangelhaftigkeit - Rechtsfolgen
- LG Frankfurt/Main, 27.06.1988 - 9 T 663/88
Erfolgsaussichten einer als sofortige Beschwerde zu behandelnden Erinnerung gegen ...
- LG Karlsruhe, 30.08.1994 - 7 O 182/94