Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145) |
1Ist für einen zugeteilten Betrag die Person des Berechtigten unbekannt, so hat das Vollstreckungsgericht zur Ermittlung des Berechtigten einen Vertreter zu bestellen. 2Die Vorschriften des § 7 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 3Die Auslagen und Gebühren des Vertreters sind aus dem zugeteilten Betrag vorweg zu entnehmen.
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Rechtsprechung zu § 135 ZVG
4 Entscheidungen zu § 135 ZVG in unserer Datenbank:
- LG Saarbrücken, 09.08.2019 - 5 T 293/19
Vergütung des Zustellungsvertreters im Zwangsversteigerungsverfahren: ...
- LG Hamburg, 25.07.2024 - 328 T 27/24
Hilfszuteilung bei unbekannten Berechtigten; Bestellung eines ...
- RG, 08.04.1910 - III 265/09
Berechtigung für den Versteigerungserlös.
- BGH, 30.10.1967 - VII ZR 31/65
Zwangsversteigerung von Grundstücken - Abwendung einer Versteigerung von ...
Querverweise
Auf § 135 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsverwaltung
- § 157