Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145) |
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__paste_bez____paste_norm__ Zwangsversteigerungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ZVG/__paste_norm__.html)
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(1) Soweit auf einen Anspruch, für den auch ein anderes Grundstück haftet, der zugeteilte Betrag nicht gezahlt wird, ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn das Recht auf Befriedigung aus dem zugeteilten Betrag nach Maßgabe der besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.
(2) Die Zuteilung ist dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher unter der entsprechenden Bedingung übertragen wird.
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Rechtsprechung zu § 123 ZVG
Entscheidung zu § 123 ZVG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 13.01.2010 - 20 W 396/09
Notwendigkeit von Löschungsbewilligungen