Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145) |
(1) Im Falle eines Widerspruchs gegen den Teilungsplan ist durch den Plan festzustellen, wie der streitige Betrag verteilt werden soll, wenn der Widerspruch für begründet erklärt wird.
(2) Die Vorschriften des § 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welcher den Anspruch geltend macht.
(3) Das gleiche gilt, soweit nach § 115 Abs. 4 die Ausführung des Planes unterbleibt.
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Rechtsprechung zu § 124 ZVG
18 Entscheidungen zu § 124 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.11.2025 - IX ZR 2/25
Dürftigkeitseinrede des Staatserben
- BGH, 20.02.2020 - V ZB 131/19
Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das ...
- OLG Frankfurt, 13.02.2014 - 3 U 275/12
Widerspruchsklage gegen einen Teilungsplan bei nicht voll valutierenden ...
- BGH, 05.04.1972 - VIII ZR 31/71
Pfändung der Eigentümergrundschuld in der Zwangsversteigerung
- OLG Düsseldorf, 17.11.2023 - 22 U 173/22
- OLG Schleswig, 26.02.2009 - 5 U 71/08
Bankkredit: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung in einem ...
- BGH, 09.12.1985 - II ZR 5/85
Begründung eines Schiffsgläubigerrechts wegen Aufwendungen aus Anlaß des ...
- OLG Karlsruhe, 28.06.2005 - 17 U 201/04
Nießbrauch: Berechnung des Deckungskapitals eines erloschenen Nießbrauchs an ...
- RG, 17.02.1928 - II 286/27
Zwangsversteigerung; Aufwertung
- BGH, 14.07.1967 - V ZR 124/64
Ansprüche aus einer Rückauflassungsvormerkung - Auszahlung eines hinterlegten ...
Querverweise
Auf § 124 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 20
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 27 (Einunddreißigjährige Frist)