Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145) |
(1) Nach der Erteilung des Zuschlags hat das Gericht einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses zu bestimmen.
(2) 1Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. 2Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.
(3) Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden.
(4) Ist die Terminsbestimmung dem Ersteher und im Falle des § 69 Abs. 3 auch dem für mithaftend erklärten Bürgen sowie in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 auch dem Meistbietenden nicht zwei Wochen vor dem Termin zugestellt, so ist der Termin aufzuheben und von neuem zu bestimmen, sofern nicht das Verfahren genehmigt wird.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.02.2007 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
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Rechtsprechung zu § 105 ZVG
31 Entscheidungen zu § 105 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.02.2020 - V ZB 131/19
Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das ...
- BGH, 10.05.2016 - XI ZR 46/14
Befugnis des Klägers zur Aufnahme eines durch die Eröffnung des ...
- LG Bonn, 17.08.2011 - 5 S 77/11
ZVG: Prozesskosten einer Wohngeldklage bevorrechtigt
- BGH, 19.12.2019 - IX ZB 41/19
Veranlassung eines Beklagten zur Erhebung einer Widerspruchsklage durch ...
- BGH, 31.05.2012 - V ZB 207/11
Zwangsversteigerungsverfahren: Zuschlagsversagung wegen außerhalb des Verfahrens ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 17.08.2011 - 6 T 148/11
Wirksamkeit des Meistgebots bei Erteilung eines Zuschlags wegen Nichterreichung ...
- LG Bonn, 17.08.2011 - 6 T 148/11
- LG Tübingen, 22.04.2016 - 5 T 73/16
Versteigerungserlös bereits ausgezahlt: Sofortige Beschwerde unzulässig!
- BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97
Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an ...
- OLG Hamm, 15.03.2007 - 15 W 404/06
Berichtigungseintragung nach Erlöschen des Erbbaurechts infolge Zeitablaufs
- LG Gera, 19.03.2002 - 5 T 65/01
Eintragung von Grundschulden vor Eintragung des Zuschlagsbeschlusses im Grundbuch
Querverweise
Auf § 105 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- VIII. Verteilung des Erlöses
- § 145
- Zwangsverwaltung
- § 156
- [ohne amtliche Überschrift]
- § 186
Redaktionelle Querverweise zu § 105 ZVG:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- III. Bestimmung des Versteigerungstermins
- § 37 Nr. 4